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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

So bleibt hier vorsorglich festzustellen, dass wir weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf den Inhalt dieser gelinkten Seiten haben und uns auch nicht dafür verantwortlich zeichnen. Dies gilt für ALLE auf dieser Seite vorhandenen Links.



Montag, 8. Februar 2010

Für die Menschenrechte - auch wenn es vielen Politikern gerade nicht in den Kram passt



Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

UNO-Logo
Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten.
Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat.
Auch Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.
Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York


 
 
Offener Brief: Palästinensische, israelische und Internationale Menschenrechtsorganisationen beklagen politisch motivierte Behauptungen, die dahin zielen, die Menschenrechtsverteidiger in Diskredit zu bringen

AUTOR:   Verschiedene Autoren
Übersetzt von  Ellen Rohlfs

Der Vorstand von „Rights & Democracy", eine non-profit-Organisation, die 1988 von Kanadas Parlament geschaffen wurde, um die Menschenrechte rund um die Welt zu unterstützen, stimmten kürzlich mit wesentlichem Einspruch gegen Subventionen, die Al-Haq und dem Al-Mezan-Zentrum für Menschenrechte gewährt wurden, zwei wohl bekannte palästinensische Menschenrechtsorganisationen, die in der Westbank bzw. im Gazastreifen wirken.
Der Vorsitzende des Vorstandes von „Rights and Democracy, Herr Aurel Braun wurde zitiert (The Globe& Mail), wie er beide Organisationen kritisiert: beide seinen die „hasserfülltesten anti-israelischen Organisationen" und für ihre Anklagen gegen Israels Menschenrechtsverletzungen. Außerdam berichtet der Artikel, dass Braun gesagt hat, dass es keinen Weg gibt, der absichert, dass kein den Gruppen in Gaza gegebenes Geld nicht an die verbotene Terroristenorganisation Hamas geht. Er führte auch einen persönlichen Angriff gegen Al-Haqs Generaldirektor – den wohlbekannten Menschenrechtsverteidiger, H. Shawan Jabarin - der angeblich ein Aktivist in einer PLO-Fraktion war. Diese vom Vorsitzenden von Rights and Democracy gemachten Bemerkungen sind außerordentlich ernst, da sie die israelische Regierungspolitik zu unterstützen scheinen, die Menschenrechtsverteidiger zum schwiegen zu bringen.
In den letzten Jahren erreichten Israels Versuche, jede Stimme der Opposition bezüglich der Verletzungen von Menschenrechten zum Schweigen zu bringen, ein alarmierendes Niveau.
Zusätzlich zu den Verhaftungen und dem Schließen von Organisationen, hat Israel auch vielen Menschenrechtsverteidigern durch Reiseverbote die Möglichkeit genommen, sich effektiv Menschenrechte einzusetzen. Eine neue von Israel benützte Taktik, die von rechten Gruppen, unterstützt wird, besthet darin, die Geldgeber der Menschenrechtsgruppen zu schikanieren.
Folglich kam es wie ein Schock über uns – die palästinensischen, israelischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen – dass, anstelle Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen und zu verteidigen und gegen die israelischen Menschenrechtsverletzungen zu arbeiten, haben einige internationale Menschenrechtsorganisationen wie die „Rights and Democracy" entschieden, sich auf die Seite des Täters zu stellen.
Die unterzeichnenden Organisationen behaupten, dass eine Unterstützung des Reiseverbots für H. Shavan Jabarin oder das Abstempeln/ denunzieren hoch geschätzter Organisationen wie Al Haq, Al Mezan und B’tselem als „fragwürdig", ein Sich-auf-dieSeite-stellen des Täters bedeutet. Es scheint, dass "Rights and Democracy"- Subventionen , die für den Zweck von Untersuchungen von Israels Menschenrechtsverletzungen bestimmt waren und die für Al-Haq und La-Mezan gedacht waren, zurückzieht. Sie hatten ihre Arbeit wohl zu gut gemacht, weil sie nicht nur grobe Menschenrechtsverletzungen durch Israelis und Palästinenser während des Winterangriffs auf den Gazastreifen feststellten, sondern auch die Beteiligung kanadischer Geschäfte bei solchen Menschenrechtsverletzungen. Vielleicht war dies unerwartete und anscheinend nicht willkommene Entlarvung, die „Right and Democracys" törichtes Verhalten auslöste.
Die Behauptung, dass höchst anerkannte, transparente Menschenrechts-NRO einige der „hasserfülltesten anti-israelischen Organisationen" seien, weil sie Israel auf ihren Websites der Menschenrechtsverletzungen anklagen, ist eine verdrehte und falsch verstandene Darstellung der Fakten. Al Mezan und Al-Haq führen professionelle Dokumentation der Menschenrechtsverletzungen durch, die von allen Parteien begangen werden, die in den besetzten palästinensischen Gebieten vertreten sind. Ihre Dokumentation ist von internationalen Körperschaften, die strengste Maßstäbe anlegen, als seriös und vertrauenswürdig gehalten worden. Im Gegensatz zur Behauptung, dass sie verborgene politische Programme hätten, die gegen Israel seien, dokumentieren sie und prangern sie auch Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Rechts von israelischen wie palästinensischen Amtsträgern an. Ohne diese saubere Dokumentation durch sie und andere Menschenrechts-NRO ist das Verteidigen von Menschenrechten unmöglich.
Die beiden Organisationen erhalten Unterstützung durch viele Sponsoren, einschließlich Regierungen und Nicht-Regierungsspender, die mit ihrer Arbeit und ihrem Management zufrieden sind, dank der Transparenz, die jede Organisation aufweist. Die öffentliche Schmierkampagne, die vom Vorstand von Rights & Demokracy ausgeht, beabsichtigt die wichtige Arbeit der Menschenrechtsuntersuchungen und -Berichte der NRO zu stoppen. Das käme einem Aufruf gleich, mit dem wichtigen Einsatz für Achtung und Schutz der Menschenrechte aufzuhören, was Kanadas erklärtem Interesse an Förderung der universalen Werte für Menschenrechtsarbeit und der Förderung der Demokratie widerspricht.
Im November 2009 wiederholte die UN-Vollversammlung ihr Engagement, die Menschenrechtsverteidiger zu verteidigen, indem sie „ die wesentliche Rolle anerkennen, die Menschenrechtsverteidiger bei den Bemühungen spielen, den Frieden und die Weiterentwicklung durch Dialog, Offenheit, Mitbestimmung und Gerechtigkeit zu stärken. Dazu gehören auch Kontrolle, Berichte und der Einsatz für den Schutz der Menschenrechte. Israel, das zwar dieselbe strenge Rolle anerkennt, führt eine bewusste Politik und Praktiken durch, die direkt oder indirekt die Menschenrechtsorganisationen in Israel und in den besetzten Gebieten zu unterdrücken, zu behindern oder zu delegitimieren versuchen. Wir prangern diese Politik und Praktiken an und rufen unsere Kollegen von Menschenrechtlern in aller Welt auf, sie auch anzuprangern. Ganz besonders prangern wir das Reiseverbot von Menschenrechtsaktivisten in den besetzten Gebieten und Israel an und speziell das generelle Reiseverbot für Menschenrechtler im Gazastreifen. Während Israel ihre Rechte verletzt, versucht der Vorstand von Rights and Democracy sie zu delegitimieren und wendet dieselbe Rhetoric an.
Wir fordern, dass es uns erlaubt sei, einander zu treffen, für einander einzutreten und dafür zu kämpfen, was uns allen sehr am Herzen liegt: für die Menschenrechte und für soziale Gerechtigkeit.
Unterzeichner

Adalah – The Legal Center for Arab Minority Right in Israel
Addameer Prisoner Support and Human Rights Association Ramallah,
AL Dameer Association for Human Rights –Gaza
AL-JANA - The Arab Resource Center for Popular Arts – Beirut, Lebanon
Al-Quds Human Rights Clinic
American Jews fr A Just Peace
Arab Association for Human Rights - HRA
Architects & Planners for Justice in Palestine
The Association Swiss-Palestine ASP
Association for the Support of Needy, Palestinian Children, Switzerland
Association France-Palestine Solidarité (AFPS)
BADIL Resource Center for Palestinian Residency & Refugee Rights
Boston Coalition For Palestinians Rights (BCPR)
Coalition of Women for Peace (Israel)
Defence for Children International - Palestine Section
Ensan Center for Democracy & Human Rights
Flemish Palestine Solidarity Committee
Gaza Community Mental Health Programme
Gisha – Legal Center for Freedom of Movement
Group for Justice and Peace in Palestine (JPP) Switzerland
Habitat International Coalition – Housing and Land Rights Network
The International Jewish Anti-Zionist Network (IJAN)
International Committee of the National Lawyers Guild
Institute for Policy Studies Washington DC USA
International Jewish Anti-zionist Network (IJAN), France
International Jewish Anti-Zionist Network
The Israeli Association for the Palestinian Prisoners
Jerusalem Legal Aid and Human Rights Center (JLAC)
Jewish Voice for Peace, USA
Labor for Palestine
Mairead Maguire, Nobel Peace Laureate
Medico International
Medico Swiss
Mopat - Movement Palestine for All - Brazil
The Netherlands Palestine Committee
New York City Labor against the War
Olive Oil Campaign Switzerland
The Palestine Solidarity Campaign (PSC), UK
Palestinian Center for Rapprochement between People
Palestine Think Tank
STW (Palestinian Grassroots Anti-Apartheid Wall Campaign)
Palestinian Workers Union –Greece
The Peace People in Belfast
Physicians for Human Rights Israel (PHR-Israel)
Public Committee against Torture in Israel (PCATI)
Right to Education Campaign - Birzeit
Tlaxcala Translations Collective
U.S. Campaign for the Academic and Cultural Boycott of Israe
Women’s Centre for Legal Aid and Counseling (WCLAC)
Women in Black Union Square in New York City
Women in Black (Vienna)
Women in Black, Maastricht, Netherlands

Quelle: Addameer-Open Letter: Palestinian, Israeli and International Human Rights NGOs Deplore Politically-Motivated Claims Aimed at Discrediting Human Rights Defenders

Originalartikel veröffentlicht am 1.2.2010


Ellen Rohlfs ist eine Mitarbeiterin von
Tlaxcala, dem internationalen Übersetzernetzwerk für sprachliche Vielfalt. Diese Übersetzung kann frei verwendet werden unter der Bedingung, daß der Text nicht verändert wird und daß sowohl die Autoren als auch die Quelle genannt werden.
URL dieses Artikels auf Tlaxcala:
http://www.tlaxcala.es/pp.asp?reference=9934&lg=de

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