Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Horst Köhler, wegen Verstoßes gegen Art. 26 Abs. 1, i.V.m. Art. 56 sowie 59 Abs. 1 GG
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
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Art 56 GGAm 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten:
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe..“
„Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.“Dem Anzeigeerstatter wurde folgendes bekannt:
Am 22.05.2010 veröffentlichte der Deutschlandfunk folgenden Auszug aus einem Interview mit dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland:
O-Ton Horst Köhler: „Meine Einschätzung ist aber, daß insgesamt wir auf dem Wege sind, doch auch in der Breite der Gesellschaft zu verstehen, daß ein Land unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit auch wissen muß, daß im Zweifel, im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren, zum Beispiel freie Handelswege, zum Beispiel ganze regionale Instabilitäten zu verhindern , die mit Sicherheit dann auch auf unsere Chancen zurückschlagen negativ durch Handel, Arbeitsplätze und Einkommen. Alles das soll diskutiert werden und ich glaube, wir sind auf einem nicht so schlechten Weg.“Der Inhalt dieser Erklärung wurde bekräftigt durch die ihr folgende Aussage in Bezug auf den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan:
„Aber es wird wieder, sozusagen, Todesfälle geben. Nicht nur bei Soldaten, möglichweise auch durch Unfall mal bei zivilen Aufbauhelfern. Das ist die Realität unseres Lebens heute. Man muss auch um diesen Preis, sozusagen, seine am Ende Interessen wahren. Mir fällt das schwer, das so zu sagen,aber ich halte es für unvermeidlich, dass wir dieser Realität ins Auge blicken.Deshalb halte ich es auch nach der Diskussion über den Begriff Krieg oder kriegsähnlichen Zustand oder bewaffneter Konflikt für ganz normal, wenn die Soldaten in Afghanistan von Krieg sprechen und ich habs auch für normal gehalten, dass ich auch in dem Gespräch mit Ihnen, dann nicht ne verkünstelte andere Formulierung gewählt habe.“Es bleibt hier folgendes festzuhalten, zu präzisieren und zu untersuchen:
- Bundespräsident Horst Köhler legitimiert den Einsatz der Bundeswehr außerhalb des Bundesgebietes der Bundesrepublik Deutschland als Notfall, in dem auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren, zum Beispiel freie Handelswege, zum Beispiel ganze regionale Instabilitäten zu verhindern , die mit Sicherheit dann auch auf unsere Chancen zurückschlagen negativ durch Handel, Arbeitsplätze und Einkommen.
- Bundespräsident Horst Köhler erklärt den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan als Krieg.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.während Art. 115a Abs. 1 GG den Verteidigungsfall
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.als drohenden oder vollzogenen Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt definiert .
Bundespräsident Horst Köhler definierte diesen unmissverständlichen Rechtsbefehlen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zum Trotz in besagtem Interview im Namen des deutschen Volkes einen allgemeinen Notfall, dem es mit militärischen Mitteln zu begegnen gilt, also einen Verteidigungsfall, als Zweifel an einer erfolgreichen „Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit“ der Bundesrepublik Deutschland durch möglicherweise in der Gegenwart oder Zukunft blockierte Handelswege und regionale Instabilitäten und erklärt völkerrechtlich verbindlich, dass sich die Bundeswehr, zumindest mit Teilen der regulären Bevölkerung Afghanistans im Krieg, also einem organisierten, mit Waffen gewaltsam ausgetragenen Konflikt befindet.
Da zum derzeitigen Zeitpunkt gemäß
Art. 115 a Abs. 1 GGweder der Bundestag noch der Bundesrat zusammen mit zwei Dritteln Mehrheit festgestellt haben, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wurde und der Bundespräsident demzufolge gemäß
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Art 115a Abs. 5 GGauch keinerlei Zustimmung des Bundestages zur Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles übertragen bekommen hat, und auch eine solche Feststellung gemäß
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Art. 115a Abs. 2 GGnicht getroffen wurde, war dem Bundespräsidenten Horst Köhler zu keiner Zeit zum fraglichen Zeitpunkt seiner durch seine Funktion als Bundespräsidenten völkerrechtlich verbindlichen Erklärung das Mandat des Souveräns gemäß
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 20 Abs. 2 GGverliehen, gemäß dem er eine solche Erklärung diesen Inhalts hätte öffentlich in seiner Funktion als Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland abgeben dürfen.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Ausgehend von der allgemeinen völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis des Bundespräsidenten gemäß
Art. 56 Abs. 1 GGstellt eine solche Erklärung durch den Bundespräsidenten, ungeachtet des Mangels der Feststellung des Eintretens eines Verteidigungsfalles, eine völkerrechtlich verbindliche im Namen des deutschen Volkes abgegebene, wenn auch grundgesetzwidrige Erklärung dar.
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Es ist also unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung durch den Bundespräsidenten kraft seines Amtes weder die Feststellung eines drohenden noch eines vollzogenen Verteidigungsfalls eingetreten ist oder dem souveränen Land Afghanistan gegenüber der Verteidigungsfall wegen Angriffs auf das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland erklärt wurde.
Gemäß
Art. 87a Abs. 1 S. 1 GGdürfen die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zum Zwecke der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und gemäß Art. 115a Abs. 1 GG ausschließlich im Fall eines Angriffs auf das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Grundgesetzes und in Anbetracht der Funktion des Bundespräsidenten u.a. als Unterzeichner von Gesetzen in Verbindung mit o.a. Zitat muss hier davon ausgegangen werden, dass Bundespräsident Horst Köhler sich zu jeder Zeit seines Handelns über auch seine Rechtsbindung gemäß der
Art. 20 Abs. 3 GGbewusst sein muss.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
In Anbetracht vorgenannter Tatsachen muss hier zwangsläufig auf
Art. 26 Abs. 1 GGabgestellt und dementsprechende Ermittlungen aufgenommen werden, deren umgehende Aufnahme im Sinne des Grundgesetzes und für den Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefordert wird.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Unterzeichnet:
Laevus Dexter
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