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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

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Sonntag, 9. Januar 2011

Verfassungswidrige Regierung

http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/nachbvg_ak.pdf


Was tun mit der verfassungswidrigen Regierung?
 
Kommentar von Armin Kammrad, Augsburg




 

Nachdem nun nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber gefordert, eine gesetzlich  Neuregelung des Regelsatzes existiert, scheint selbst bei erklärten Gegnern, verständliche Ratlosigkeit zu herrschen. Allerdings werden an die Betroffenen Vorschläge gemacht, die auch von der rechtlichen Seite fragwürdig sind und auf die ich hier deshalb kurz eingehen möchte.

Verfassungsrechtliche Basis

 
Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, „dass die Vorschriften des SGB
II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber
bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar.“ (vgl. Pressemitteilung, Hervorh.
von mir). Es lässt sich vielleicht über den Inhalt der Begründung des Gerichts oder darüber streiten,
wie sich die vom Regelsatz abhängigen Menschen nun verhalten können. Klar sollte sein, dass nun
ein eindeutig verfassungswidriger Zustand eingetreten ist. Es gibt zwar einen kurzen Abschnitt in der
Urteilsbegründung, was zu geschehen hat, wenn nicht, wie gefordert, rechtzeitig eine Neuregelung
existiert und der lautet: „Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31.
Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon
zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.“ Dies ist jedoch aus zwei Gründen unbeachtlich: Ersten ist
dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der vom Gericht gesetzte Termin beliebig verschoben werden
könnte, zweitens läge hier die Beweislast für eine unverschuldete Verspätung ausschließlich bei der
verantwortlich Gesetzgebung. Für die verfassungsrechtliche Wertung ist dieser Absatz des Bundesverfassungsgerichtes
deshalb unbeachtlich: Zu beachten ist vielmehr, dass es die rechte Regierungskoalition
geschafft hat, ihr verfassungswidriges Verhalten (gegen GG Art 1 (1) in V. mit Art. 20 (1))
durchzusetzen und das sogar seit der Existenz des Grundgesetzes zum ersten Mal völlig eindeutig.
Das einzige was die Regierungskoalition eigentlich noch verfassungskonform tun könnte wäre, aufgrund
ihrer Unfähigkeit verfassungsrechtliche Pflichten zu erfüllen, umgehend zurückzutreten.
Was für einen Widerspruch?
Etwas verwunderlich sind auf diesem Hintergrund Vorschläge an die Betroffenen, Widerspruch einzulegen.
Abgesehen von der Protestform einer Überschüttung der ARGEN mit möglichst viel Papier, ist
dies rechtlich gesehen überflüssig. Der Sinn des Widerspruchsverfahrens ist eine nochmalige Überprüfung
eines beanstandeten Verwaltungsaktes. Doch was sollen denn die ARGEN hier neu entscheiden??
Bezüglich Regelsatz fehlt ja gerade die erforderliche Gesetzesgrundlage für eine nochmalige
Überprüfung. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtslage zurzeit
jedoch klar: Die Weitergeltung des alten Regelsatzes ist verfassungswidrig. Deshalb wäre ein Widerspruch
eher naheliegend, wenn dieser weiterhin - z.B. bei Anrechnung - herangezogen werden würde.
Klage bei Gericht
Hier sieht es etwas besser aus. Denn ab dem 01. Januar könnten die Gerichte eigene Berechnung
anstellen. Allerdings kann es auch hier dauern, weil ein Eilantrag ziemlich sicher nicht genehmigt wird.
Grund: Der alte Regensatz ist nicht „evident unzureichend“, wie das Bundesverfassungsgericht unverständlicher
Weise (und nur mit einer knappen sowie recht fragwürdigen Begründung vgl. Anm.) feststellte.
Niemand wird also durch den alten Regelsatz nach höchstem Rechtsverständnis in seiner Existenz
bedroht. Folglich kommt es zu keinem Eilverfahren.
Hinzukommt: Vieles hängt hier von der persönlichen Einstellung des Richters ab. Er könnte sogar
über die höchstrichterliche „Evidenz“ deutlich hinausgehen. Allerdings gibt es ja noch den Instanzenweg
auch für ARGEN. Außerdem müsste der Richter, der eine Gesetzesgrundlage für nicht verfassungsgemäß
hält, vor Entscheidung wiederum das höchste Gericht anrufen (sog. „konkrete Normenkontrolle“).
Dies ist zwar in diesem Fall eine Farce, aber steht so im Grundgesetz.
Klage beim Bundesverfassungsgericht
Hier wäre das Bundesverfassungsgericht aus dem bereits Gesagten eigentlich die richtige Adresse.
Denn es gibt im Moment keine Möglichkeit über den normalen Rechtsweg eine verfassungskonforme
Regelung durchzusetzen. Da das Gericht nur auf Antrag tätig werden kann, wäre es sogar eine Pflicht
des verfassungstreuen Bürgers dem Gericht die Möglichkeit zu geben, umgehend den verfassungswidrigen
Zustand abzustellen (bzw. es zumindest zu versuchen). Auch hat das Gericht nicht die Frage
beantwortet, wie solch verfassungswidriger Zustand nun verfassungskonform beseitigt werden soll. Es
gibt zwar das „demokratische Widerstandsrecht“ (GG Art. 20 Abs.4), aber auch hier mischt sich das
Bundesverfassungsgericht über GG Art. 93 Abs.1 Pkt. 4a ein – zumindest nachträglich, bei der verfassungsrechtlichen
Wertung der Widerstandshandlung bzw. deren evtl. strafrechtlicher Verfolgung,
sofern sich der oder die Betroffene darauf beruft.
Nur hat das Ganze auch hier einen Haken: Das höchste Gericht hat ja bereits deutlich erklärt: „Wegen
des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund
eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag
festzusetzen.“ (Pressemitteilung). Es kann warten, meint es, da „nicht festgestellt werden kann, dass
die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber
nicht unmittelbar von Verfassungswegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen.“ (Pressemitteilung).
In sofern gab es bereits bisher erklärtermaßen für das höchste Gericht keinen Grund einzuschreiten.
Fazit
Nach den geltenden juristischen Regeln gibt es also gar keine Möglichkeit den verfassungswidrigen
Zustand umgehend zu beenden? Nun ja, zumindest sollte beachtet werden, dass es auch für die sich
in unangreifbarer Position fühlenden rechten Regierungskoalition keine Rechtsgrundlage mehr gibt.
Denn auf verfassungswidriger Grundlage kann kein Recht gesetzt werden. Denn es gibt nun mal keinen
Regelsatz, dessen Höhe sich überhaupt gesetzlich abgesichert berechnen oder rechtlich angreifen
ließe. Aber damit lässt sich eigentlich auch nichts juristisch gegen die durchsetzen, die von einer
anderen, als der geplanten Höhe, ausgehen.
Was es also gibt, ist eine verfassungsfeindliche Regierung und eine Justiz die offenbar nicht in der
Lage ist die Verfassung zu verteidigen. Bei der Möglichkeit „andere(r) Abhilfe“ (GG Art. 20, Abs.1) ist
ein Vertrauen auf Recht und Gesetz wohl verfehlt, wenn das Gesetz fehlt. Also abwarten und nur noch
das billige und im geplanten Regelsatz zugestandene Mineralwasser vom Discounter trinken? Hinweisen
möchte ich am Schluss nur noch darauf, dass eine Regierung, die erfolgreich ihre verfassungswidrige
Haltung durchsetzen kann, nicht nur im Sozialbereich eine Gefahr für die Demokratie darstellt.
Anm.
Wie fragwürdig die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich Regelsatzhöhe ist, zeigt
vielleicht am deutlichsten eine gesetzliche Regelung für den Strafvollzug. So heißt es in StVollzG § 3:
„(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen
werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.“

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