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Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes beschlossen
26. Januar 2011 | Themenbereich: Polizei, Rheinland-Pfalz | Drucken „Der Polizei müssen in Zeiten neuer Gefahrenlagen, zum Beispiel durch den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität, vor allem aber wegen der zunehmenden Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken neue Kompetenzen eingeräumt werden”, sagte Innenminister Karl Peter Bruch im Anschluss an die heutige Landtagssitzung, in der das novellierte Polizei- und Ordnungsbehördengesetzt (POG) einstimmig beschlossen wurde. Das von allen Fraktionen getragene Gesetz stelle eine ausgewogene Balance zwischen den Freiheitsrechten Aller und dem Sicherheitsauftrag des Staates zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger dar, sagte der Minister.
Schwerpunkte der Novellierung sind folgende Aspekte:
1. Bisher ließ das POG ausschließlich bei Vorliegen einer engen sozialen Beziehung Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote dann zu, wenn einer Person Gewalt drohte. Zukünftig stehen diese Befugnisse der Polizei zur weiteren Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung in so genannten Stalking-Fällen bei entsprechenden Gefahrenlagen auch dann zu, wenn keine enge soziale Beziehung zwischen Opfer und Täter besteht.
2. Die bisher im POG enthaltene Ermächtigung zum automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich wird aufgehoben.
3. Die Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes einer Person wird auch in den Fällen zugelassen, in denen von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht. Bisher ist die Öffentlichkeitsfahndung nach dem POG lediglich zur Abwehr einer Gefahr zulässig, die der Person, nach der gefahndet wird, selbst droht.
4. Die bisherigen Befugnisse der Polizei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung werden um die so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergänzt. Durch diese Befugnis kann zukünftig verschlüsselte Internettelefonie überwacht werden. Diese Maßnahme setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus.
5. Die Polizei wird zur Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation ermächtigt, um dadurch in besonderen Gefahrenlagen besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Freiheit einer Person effektiv schützen zu können. Wie zum Beispiel bei den Anschlägen in Madrid 2004, bei denen Bomben ferngesteuert über ein Mobilfunkgerät gezündet wurden. Diese Maßnahme setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus.
6. Die Ermächtigung zur Rasterfahndung wird neu gefasst und damit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts vom April 2006 Rechnung getragen. Das Gericht hatte zum nordrhein-westfälischen Polizeigesetz entschieden, dass die Rasterfahndung nicht bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr zulässig sei. Mit der Änderung des POG wird klargestellt, dass die Rasterfahndung künftig nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig ist.
7. Das POG sieht im Hinblick auf zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger weitergehenden Schutz als das BKA-Gesetz vor. Während im BKA-Gesetz nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete die Auskunft bei polizeilichen Befragungen zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter verweigern dürfen und vor verdeckten Datenerhebungen umfassend geschützt sind, sieht der vorgelegte Gesetzentwurf einen absoluten Schutz aller Berufsgeheimnisträger vor. Geschützt sind daher also etwa auch Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten.
8. Die Polizei erhält die Befugnis zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (so genannte Online-Durchsuchung), um personenbezogene Daten zu ermitteln. Das Internet wird zunehmend zur Vorbereitung von polizeirelevanten Gefährdungslagen genutzt. Dies betrifft nicht nur terroristische Bedrohungsszenarien, sondern auch andere Fälle schwerster Kriminalität.
„Für eine erfolgreiche Gefahrenabwehr ist es aber unerlässlich, dass die Methoden der Sicherheitsbehörden mit den technischen Möglichkeiten der Terroristen und Kriminellen Schritt halten”, erklärte Bruch. Allerdings betont Bruch auch, dass das Recht der Bürger auf Privatsphäre auf jeden Fall unangetastet bleibt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Online-Durchsuchung berücksichtigten selbstverständlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wegen ihrer besonderen Schwere unterliegen solche Eingriffe daher ganz engen Grenzen und sind auf die Abwehr erheblicher Gefahren und schwerster Straftaten beschränkt”, betonte der Minister. Denn nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen seien besonders hoch angesetzt, auch die für eine solche Maßnahme zu treffenden Vorbereitungen seien außerordentlich zeitintensiv und komplex, so dass die Online-Durchsuchung nur als „ultima ratio”, also als letztes Mittel in nur ganz wenigen extremen Ausnahmesituationen zur Anwendung kommen werde. Außerdem bedürfe die Maßnahme regelmäßig der richterlichen Anordnung, so Bruch
Schwerpunkte der Novellierung sind folgende Aspekte:
1. Bisher ließ das POG ausschließlich bei Vorliegen einer engen sozialen Beziehung Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote dann zu, wenn einer Person Gewalt drohte. Zukünftig stehen diese Befugnisse der Polizei zur weiteren Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung in so genannten Stalking-Fällen bei entsprechenden Gefahrenlagen auch dann zu, wenn keine enge soziale Beziehung zwischen Opfer und Täter besteht.
2. Die bisher im POG enthaltene Ermächtigung zum automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich wird aufgehoben.
3. Die Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes einer Person wird auch in den Fällen zugelassen, in denen von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht. Bisher ist die Öffentlichkeitsfahndung nach dem POG lediglich zur Abwehr einer Gefahr zulässig, die der Person, nach der gefahndet wird, selbst droht.
4. Die bisherigen Befugnisse der Polizei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung werden um die so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergänzt. Durch diese Befugnis kann zukünftig verschlüsselte Internettelefonie überwacht werden. Diese Maßnahme setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus.
5. Die Polizei wird zur Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation ermächtigt, um dadurch in besonderen Gefahrenlagen besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Freiheit einer Person effektiv schützen zu können. Wie zum Beispiel bei den Anschlägen in Madrid 2004, bei denen Bomben ferngesteuert über ein Mobilfunkgerät gezündet wurden. Diese Maßnahme setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus.
6. Die Ermächtigung zur Rasterfahndung wird neu gefasst und damit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts vom April 2006 Rechnung getragen. Das Gericht hatte zum nordrhein-westfälischen Polizeigesetz entschieden, dass die Rasterfahndung nicht bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr zulässig sei. Mit der Änderung des POG wird klargestellt, dass die Rasterfahndung künftig nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig ist.
7. Das POG sieht im Hinblick auf zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger weitergehenden Schutz als das BKA-Gesetz vor. Während im BKA-Gesetz nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete die Auskunft bei polizeilichen Befragungen zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter verweigern dürfen und vor verdeckten Datenerhebungen umfassend geschützt sind, sieht der vorgelegte Gesetzentwurf einen absoluten Schutz aller Berufsgeheimnisträger vor. Geschützt sind daher also etwa auch Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten.
8. Die Polizei erhält die Befugnis zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (so genannte Online-Durchsuchung), um personenbezogene Daten zu ermitteln. Das Internet wird zunehmend zur Vorbereitung von polizeirelevanten Gefährdungslagen genutzt. Dies betrifft nicht nur terroristische Bedrohungsszenarien, sondern auch andere Fälle schwerster Kriminalität.
„Für eine erfolgreiche Gefahrenabwehr ist es aber unerlässlich, dass die Methoden der Sicherheitsbehörden mit den technischen Möglichkeiten der Terroristen und Kriminellen Schritt halten”, erklärte Bruch. Allerdings betont Bruch auch, dass das Recht der Bürger auf Privatsphäre auf jeden Fall unangetastet bleibt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Online-Durchsuchung berücksichtigten selbstverständlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wegen ihrer besonderen Schwere unterliegen solche Eingriffe daher ganz engen Grenzen und sind auf die Abwehr erheblicher Gefahren und schwerster Straftaten beschränkt”, betonte der Minister. Denn nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen seien besonders hoch angesetzt, auch die für eine solche Maßnahme zu treffenden Vorbereitungen seien außerordentlich zeitintensiv und komplex, so dass die Online-Durchsuchung nur als „ultima ratio”, also als letztes Mittel in nur ganz wenigen extremen Ausnahmesituationen zur Anwendung kommen werde. Außerdem bedürfe die Maßnahme regelmäßig der richterlichen Anordnung, so Bruch
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