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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

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Dienstag, 11. Januar 2011

Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2011/Kosovo.pdf


Deutscher Bundestag
Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2010 festgestellt,
dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 nicht
gegen das Völkerrecht verstößt. Dieses Ergebnis wird von einer Mehrheit von zehn der 14 beteiligten
Richter getragen. Dem Gutachten sind neun Sondervoten beigefügt. Die Gutachten des IGH
sind rechtlich nicht verbindlich. Sie genießen aber hohe Autorität, da sie die völkerrechtliche
Auffassung des Hauptrechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen (VN) darlegen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Resolution der Generalversammlung der VN. Diese hatte
im Oktober 2008 auf Antrag Serbiens ein Gutachten des IGH zu der Frage angefordert, ob die
einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Die Rechtmäßigkeit
der Unabhängigkeitserklärung war im Zuge der Anerkennung des Kosovo durch
Deutschland und der Verlängerung des KFOR-Einsatzes auch Gegenstand parlamentarischer Beratungen
im Deutschen Bundestag. Sie bildete zudem den Hintergrund für ein Organstreitverfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht, das den Fortbestand des KFOR-Mandates zum Gegenstand
hatte.
Der IGH geht in seinem Gutachten davon aus, dass eine Unabhängigkeitserklärung dann im Einklang
mit dem Völkerrecht steht, wenn sie gegen keine anwendbare Regel des Völkerrechts verstößt.
Nicht erforderlich sei hingegen eine Legitimation durch eine völkerrechtliche Norm. Daher
nimmt der IGH auch keine Stellung zu der hoch umstrittenen Frage, welche Bedeutung das
Recht auf Selbstbestimmung im Fall des Kosovo entfaltet. Das Recht auf Selbstbestimmung war
unter anderem von Deutschland als Legitimationsgrundlage für die Unabhängigkeitserklärung
herangezogen worden.
Zur Begründung untersucht der IGH zunächst die Staatenpraxis mit Blick auf Unabhängigkeitserklärungen
und -bestrebungen. Bereits im 18., 19. und frühen 20. Jahrhundert habe es zahlreiche
Fälle von Unabhängigkeitserklärungen gegeben, von denen einige zur Gründung neuer Staaten
führten, andere wiederum nicht. Dazu stellt der IGH fest, dass die Staatenpraxis zu den Unabhängigkeitserklärungen
in diesem Zeitraum deutlich darauf hinweise, dass diese nicht durch das
Völkerrecht verboten waren. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sei zwar eine große Zahl
von Staaten in Folge der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung entstanden. Daraus folge
aber nicht, dass sich umgekehrt eine neue Regel des Völkerrechts entwickelt habe, nach der
Unabhängigkeitserklärungen ohne Legitimation durch das Selbstbestimmungsrecht verboten wären.
Dies unterstreiche die Staatenpraxis zu Unabhängigkeitserklärungen, die in dieser Zeit au-
Aktueller Begriff
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes zur Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo
Wissenschaftliche Dienste
Nr. 01/11 (11. Januar 2011)
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Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovo
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ßerhalb des Kontexts der Entkolonialisierung stattfanden.
Auch aus dem von einigen Beteiligten angeführten Prinzip der territorialen Integrität folgt nach
Auffassung des IGH kein Verbot von Unabhängigkeitserklärungen. Dieses Prinzip finde nur in
den zwischenstaatlichen Beziehungen, nicht aber im innerstaatlichen Bereich Anwendung. Weiterhin
erörtert der IGH, ob sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der VN, die sich mit
verschiedenen Unabhängigkeitserklärungen befasst haben, ein grundsätzliches Verbot solcher
Erklärungen ableiten lasse. Zwar habe es Verurteilungen einzelner Erklärungen durch den
Sicherheitsrat gegeben; da aber jeweils besondere Umstände und weitere Völkerrechtsverstöße
vorgelegen hätten, lasse sich hieraus kein generelles Verbot folgern. In der Resolution 1244
(1999) des Sicherheitsrats der VN, durch die eine Interimsverwaltung der VN im Kosovo eingerichtet
wurde, seien zudem keinerlei Regelungen zum endgültigen Status vorhanden. Deshalb
verstoße die Erklärung des Kosovo auch nicht gegen diese Resolution. Weiterer Maßstab für das
Gutachten des IGH war der sog. Verfassungsrahmen, der für die provisorische Selbstverwaltung
des Kosovo erlassen worden war. Dieser werde ebenfalls nicht von der Unabhängigkeitserklärung
berührt, da letztere nicht durch die Institutionen der Selbstverwaltung und damit außerhalb dieses
Rahmens abgegeben worden sei.
Der IGH betont, dass die Abwesenheit eines Völkerrechtsverstoßes die verfassungsrechtliche Beurteilung
einer Unabhängigkeitserklärung unberührt lässt. Aus dem Gutachten des IGH lässt sich
insofern kein allgemeines Sezessionsrecht ableiten. In der besonderen Situation eines bereits
unter internationale Verwaltung gestellten Gebiets kann ein möglicher Einheitsanspruch des Verfassungsrechts
allerdings nicht uneingeschränkt durchgesetzt werden. Ebenfalls nicht Gegenstand
des Gutachtens sind die Rechtsfolgen der Unabhängigkeitserklärung. Auf die Staatlichkeit
des Kosovo oder die Anerkennung durch andere Staaten hat das Gutachten damit keine direkten
Auswirkungen. Freilich wurde ihm insbesondere im Vorfeld eine gewisse Signalwirkung zugeschrieben,
die möglicherweise die Anerkennung durch weitere Staaten erleichtern könnte. Bis
Ende 2010 haben 72 Staaten Kosovo anerkannt; drei dieser Anerkennungen erfolgten nach dem
22. Juli 2010. Damit hat sich die Frequenz der Anerkennungen seit Verkündung des Gutachtens
bisher nicht signifikant erhöht.
In der Folge des Gutachtens hat die Generalversammlung der VN auf serbische Initiative die Resolution
64/298 angenommen, die die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt, einen Dialog
zwischen Serbien und Kosovo zu unterstützen. Der Dialog sei ein Faktor für Frieden, Sicherheit
und Stabilität in der Region. Serbien hatte zunächst die einseitige Unabhängigkeitserklärung verurteilen
und neue Statusgespräche anregen wollen, sich dann aber auf einen geänderten Entwurf
eingelassen, der Verhandlungen mit Kosovo befürwortet und keine Verurteilung der Abspaltung
des Kosovo mehr enthält. Maßgeblich hierfür waren diplomatische Aktionen seitens europäischer
Staaten, die Serbien für sein Einlenken verbesserte Beitrittsperspektiven zur Europäischen
Union in Aussicht stellten. Russland betonte indes, auf seiner bisherigen Position zu Kosovo beharren
zu wollen. Eine Aufnahme der Republik Kosovo in die VN dürfte daher bis auf Weiteres
an der hierfür notwendigen Empfehlung des Sicherheitsrates scheitern.
Quellen:
- Accordance with international law of the unilateral declaration of independence in respect of Kosovo, Gutachten
des IGH vom 22.07.2010, URL: http://www.icj-cij.org/docket/files/141/15987.pdf.
- Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.9.2010.
- Kosovo in the ICJ – The Case, Beiträge in: German Law Journal Vol. 11 No. 8 (2010), 837-928.
- Anne Peters, Das Kosovogutachten und die Kunst des Nichtssagens, Juristenzeitung 2010, 1168-70.
Verfasser: ORR F. Arndt / gepr. RK J. Menne, Fachbereich WD 2 – Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe

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