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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

So bleibt hier vorsorglich festzustellen, dass wir weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf den Inhalt dieser gelinkten Seiten haben und uns auch nicht dafür verantwortlich zeichnen. Dies gilt für ALLE auf dieser Seite vorhandenen Links.



Donnerstag, 9. Dezember 2010

Arsch auf Grundeis... --- die neueste Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages


http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/schutz_von_geheimnissen.pdf
Betr.: Verrat

Deutscher Bundestag
Auf der Internetplattform WikiLeaks werden regelmäßig vertrauliche staatliche Dokumente – zuletzt Depeschen der US-amerikanischen Diplomatie – veröffentlicht. Bei Wikileaks handelt es
sich eigenem Bekunden nach um eine nicht gewinnorientierte Organisation, die sich zum Ziel
gesetzt habe, wichtige unveröffentlichte Informationen an die Öffentlichkeit zu bringen, um
Transparenz zu erhöhen und dadurch „eine bessere Gesellschaft für alle Menschen“ zu schaffen.
Kritiker von Wikileaks warnen vor den Gefahren dieses „Lecks“ für die legitimen Interessen von
Staaten. Im deutschen Strafrecht finden sich zahlreiche Bestimmungen im Strafgesetzbuch
(StGB), die das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen unter Strafe stellen. Daneben stellen
mitunter auch Spezialgesetze in ihrem Anwendungsbereich das Offenbaren von Geheimnissen
unter Strafe, so etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG). Nachfolgend werden die Regelungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere hinsichtlich des Verrats von Staatsgeheimnissen, vorgestellt.


Verletzung von Dienstgeheimnissen
§ 353b StGB stellt die Verletzung von Dienstgeheimnissen oder besonderen Geheimhaltungspflichten unter Strafe. Es handelt sich um ein so genanntes Sonderdelikt, d. h. eine Strafbarkeit kommt hier grundsätzlich nur für einen besonderen Täterkreis in Betracht, wie etwa Amtsträger, Soldaten und Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen.


Verletzung von Privatgeheimnissen
Nach § 203 StGB ist wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar, wer unbefugt ein
fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm im Rahmen eines vom Gesetz genannten besonderen Vertrauensverhältnisses (§ 203 Abs. 1 StGB) – etwa einer Patienten-Arzt-
Beziehung oder des Mandantenverhältnisses eines Rechtsanwalts – oder als Amtsträger bzw. in
vergleichbarer Stellung (§ 203 Abs. 2 StGB) offenbart wurde.


Verletzung von Staatsgeheimnissen
Der Schutz von Staatsgeheimnissen ist Gegenstand der §§ 93-97b StGB. Nach § 94 StGB ist wegen Landesverrats strafbar, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, Aktueller Begriff


Der strafrechtliche Schutz von Geheimnissen
Wissenschaftliche Dienste


Nr. 86/10 (09. Dezember 2010)
Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung
der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff


Der strafrechtliche Schutz von Geheimnissen
Seite 2


und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands herbeiführt.
Wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von
Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands herbeiführt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall des Landesverrats vor, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu bestrafen ist. Strafbar macht sich auch, wer – ohne eine besondere Schädigungsabsicht – ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt (Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB). Weiterhin macht sich strafbar, wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (Landesverräterische Ausspähung, § 96 Abs. 1 StGB) und wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (Auskundschaften von Staatsgeheimnissen, § 96 Abs. 2 StGB). Strafbar ist es schließlich auch, ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen zu lassen oder öffentlich bekannt zu machen und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu verursachen (Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB).


Das Handeln im guten Glauben bzw. im vermeintlichen Interesse von Transparenz
Staatsgeheimnisse im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden
Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden (§ 93 Abs. 1 StGB). Allerdings gilt dieser
Geheimnisbegriff nicht schrankenlos: insbesondere Tatsachen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse, sondern illegale Geheimnisse (§ 93 Abs. 2 i. V. m . § 97a StGB). Allerdings ist auch deren Weitergabe an eine fremde Macht wie Landesverrat strafbar, wenn dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird (Verrat illegaler Geheimnisse, § 97a StGB). Nimmt der Täter irrig an, bei dem von ihm offenbarten Geheimnis handele es sich nicht um ein Staatsgeheimnis, sondern um ein illegales Geheimnis, wird er gleichwohl bestraft (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, § 97b StGB), es sei denn, der Irrtum ist ihm nicht vorzuwerfen, er handelt in der Absicht, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken und die Tat ist nach den Umständen ein angemessenes Mittel zu diesem Zweck. Das Gesetz stellt ausdrücklich fest, dass die Tat in der Regel kein angemessenes Mittel ist, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.


Ob im aktuellen Kontext der WikiLeaks-Veröffentlichungen auf das Handeln einzelner Personen
deutsches Strafrecht anwendbar ist und ob sie sich nach einer der vorstehenden Vorschriften
strafbar gemacht haben, bedarf jeweils einer Prüfung im Einzelfall.
Quellen:
– Selbstdarstellung von WikiLeaks, http://wikileaks.org/media/about.html (Stand: 01.12.2010).
– Fresenius, Wikileaks – Geheimnisverrat online : Das Streben nach unbedingter Enthüllung scheint an seinen eigenen
Maßstäben zu scheitern. In: Die politische Meinung, Nr. 492, 2010, S. 30.
– Sternberg-Lieben, Kommentierung der §§ 93 ff., in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010.
– BT-Drs. 17/2884 (Antwort der Bundesregierung vom 08.09.2010 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Dr. Frithjof Schmidt, Omid Nouripour, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Drucksache 17/2757 – Informationspolitik zum Afghanistan-Einsatz).
Verfasser: Regierungsrat z. A. Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7, Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht,
Umweltschutzrecht,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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