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Legale Verbrechen gegen Mitglieder der eigenen Spezies
Von Verbrechen aus der Missachtung von
Art. 1 Abs. 1 S. 1 und Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
11.02.2011
Art. 1 Abs. 1 S. 1 und Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
11.02.2011
Hier ist nicht von jenen Verbrechen die Rede, deren Tatbestände und Strafmaße im Strafgesetzbuch bestimmt sind, sondern von anderen millionenfachen Verbrechen gegen die Würde des Menschen, genauer gegen die Selbst-Bestimmtheit von Menschen. Diese Taten bedürfen auch nicht erst eines Gesetzes, um sie als Verbrechen bezeichnen zu können. Der Mangel ist daher nicht in der Benutzung dieses Begriffs zu suchen, sondern in der Mangelhaftigkeit des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze, einschließlich des Grundgesetzes. Noch gesteigert wird dieser Mangelzustand durch die Blindheit eines Großteils der Täter und der Opfer selbst, welche den Verbrechenscharakter der Taten nicht erkennen wollen.
Zudem wird zunehmend offenbar, dass die bisher im internationalen Recht gebräuchliche Definition des Begriffs „Sklave“ erweitert werden muss: Der “moderne“ Sklave kommt nicht in Ketten daher. Er ist ausbeutungsfähiger Wirtschaftssklave, wohnt in einer „Sozialwohnung“, in der er gar nicht wohnen will, ist „Leiharbeiter“, „Geringverdiener“, „Kombilohnempfänger“, „Niedriglöhner“. Er ist gefangen in einem Meer von Begriffen und Gesetzen, die – ob vorsätzlich oder aus Dummheit geschaffen – diesen in wirtschaftliche Unfreiheit zwingen und belassen. Als wolle man den „modernen“ Sklaven auch noch verspotten, loben die drei Organgewalten und die wirtschaftlich Mächtigen diese von ihnen erzeugte Unfreiheit dann auch noch als „soziale Leistung“. Jene, die in dem Irrtum befangen sind „Elite“ der Gesellschaft zu sein, benennen ihre Instrumente nach zweifelhaften Personen oder sondern die ausgebeuteten Mitmenschen mit Begriffen, wie „Prekariat“, „neue Unterschicht“ oder „soziale Unterschicht“ aus der Menschengemeinschaft aus, so, als ob sie von „Untermenschen“ oder von einer anderen Spezies redeten.
Dies alles verbietet es auch von „sittenwidrigen Löhnen“ zu sprechen. Im Gegenteil: Die Löhne der Wirtschaftssklaven sind sittengemäß, weil die „guten Sitten“ verkommen sind.
Nicht erst seit der „Rettung notleidender Banken“ darf und muss festgestellt werden:
Jede von der Legislative getroffene Maßnahme - sei es durch den Bundestag oder durch einen der Landtage -, die eine Beschäftigung von in Deutschland lebenden Menschen mit Löhnen ermöglicht, die, trotz acht Stunden Arbeit pro Tag, nur ein Einkommen derart geringer Höhe erzeugen, dass die zusätzliche Inanspruchnahme von Sozialmitteln, sprich Steuergeldern erforderlich wird, ist ein Verbrechen am Menschen. Menschen in solchen Arbeitsverhältnissen werden beschönigend „Aufstocker“ genannt, was in ironischer Weise an den Begriff „Aufsteiger“ erinnert.
Ausgenommen von dieser Kritik sind nur jene Fälle, in denen Menschen mit körperlicher und/oder mentaler Behinderung oder Krankheit nur Leistungen erbringen können, die von der Leistungsfähigkeit von Unbehinderten oder Gesunden erkennbar abweichen
Es gibt Unternehmensverantwortliche, die Leistungen anbieten, die angeblich nur mit „Aufstockern“ zu leisten seien. Solche Leistungen können kein „Geschäftsmodell“ sein, das ein demokratischer, sozialer und der Menschenwürde verpflichteter Staat fördern und am Leben erhalten darf. Solche „Geschäftsmodelle“ müssen allgemeiner Ächtung preisgegeben werden. Gleiches gilt der „Leiharbeit“, die von der menschenverachtenden, irrigen Vorstellung ausgeht, man könne Menschen und deren endliche Lebenszeit als willfährige Verfügungsmasse zur Gewinnsteigerung ausbeuten, so, als seien sie Nutzvieh.
Sklavenverhältnisse können auch in Form von Franchising-Verträgen oder anderen Schein-Selbstständigkeiten bestehen, in denen der wirtschaftlich Mächtige dem wirtschaftlich Abhängigen und Schwachen ein wirtschaftliches Risiko zuschiebt, dass dessen weitere Verarmung zur Folge haben muss, dem Mächtigen aber weitere Gewinne ermöglicht.
Solche Art von Arbeits- und Vertragsverhältnisse, die in der Regel auch mit wie hier kritisierten Minientlohnungen oder Minderentlohnungen einhergehen, sind ausbeuterische Sklavenverhältnisse, weil sie – geduldet und gefördert durch Organgewalten - in sittenwidriger Weise die Notlage von Menschen mittels einer überlegenen wirtschaftliche Machtstellung zum eigenen Vorteil ausnutzen.
Arbeitssklaven können ihre Zukunft nicht mehr gestalten, mögen sie auch 16 Stunden am Tag arbeiten. Sie können keine Familie gründen, die von eigener Hände Arbeit existieren kann. Sie können nicht am kulturellen Leben teilhaben, sich nicht fortbilden, noch können sie Kredite für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Fortentwicklung aufnehmen. Sie leben von der Hand in den Mund, vom Heute auf das Morgen – aussichtslos, unentrinnbar dem Elend ausgeliefert. Die gleichen Merkmale menschenverachtender Lebensumstände zeigten nicht nur in vergangenen Zeiten Sklaven, beispielhaft im Süden der USA und in Südafrika. „Moderne“ Sklaven sind gerade heute wichtige „Werkzeuge“ zur Gewinnmaximierung zum Vorteil Weniger in der gesamten Weltwirtschaft.
Arbeitsverhältnisse mit Sklavenlöhnen beruhen auf Knebelungsverträgen – ob diese schriftlich oder nicht schriftlich abgeschlossen wurden -, weil die Leistung des Arbeiternehmers in einem auffälligen Missverhältnis zur äußerst geringen Gegenleistung des Arbeitgebers steht, gleichwohl die Bilanz des Arbeitgebers schwarze Zahlen aufweist.
Knebelungsverträge sind Ausbeutungsverträge. Ausbeutung des Menschen durch den Menschen verletzt nicht nur die Selbst-Bestimmtheit der Ausgebeuteten und verstoßen so gegen Art. 1 Abs. 1 S. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, sie plündern auch in unerträglicher Weise die finanziellen Mittel des Staates aus, welche dieser den Bürgern zuvor mittels Besteuerung abgenommen hat.
Wenn Raub und schwere Körperverletzung Verbrechen sind, dann können und müssen die wie vor geschilderten, sklavenartigen Ausbeutungen von Menschen auch als Verbrechen bezeichnet werden: Begangen einerseits von menschenverachtenden Bürgern und andererseits von pflichtvergessenen Dienern jenes Staates, in dem doch alle Macht vom Volke ausgeht, wie der Hauptsatz der Demokratie des Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG eindeutig und klar feststellt.
Was ist zu tun? Bewundern wir nicht nur eine mögliche Revolution von Bürger in muslimischen Staaten, sondern beachten wir vor allem die Notwendigkeit einer sozialpolitischen Revolution im eigenen Land und – dem noch vorausgehend - die tatsächliche Realisierung der ersten drei Absätze des Artikels 20 Grundgesetz, notfalls auch unter Zuhilfenahme des dortigen 4. Absatzes.
Übrigens: In welchem Maße Menschenverachtung unseren Staat gestaltet, kann auch am Umgang mit Hilfsbedürftigen erkannt werden: An unseren alten, pflegebedürftigen Mitmenschen, die nicht mehr nach ihrer Menschenwürde, sondern nach „Pflegesätzen“ definiert werden.
Auch hier rächt sich, dass es an einer „Gesetzesbestimmten Menschenwürde“ mangelt. So ist der wichtigste, höchste Begriff des Grundgesetzes ein „unbestimmter Rechtsbegriff“ (BVerfGE 30, 25), der nur noch auf seinen Missbrauch zwecks Dekoration schöner Reden und Aufsätze wartet.
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