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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

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Mittwoch, 3. November 2010

Durch Umberechnung finanzieren die Armen ihr Bisschen Erhöhung des Zwangsverarmungsgeldes gleich selber

http://www.linksnet.de/de/artikel/26061


Die Hartz-IV-Abrechnung

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Regelsatz schien am 9. Februar 2010 ein neues Kapitel der Sozialpolitik aufgeschlagen worden zu sein: Erstmalig stellte das Gericht fest, dass dem Staat aus Artikel 1 GG die Verpflichtung erwächst, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung zu stellen.[1] Es erklärte die bisherigen Regelsätze für verfassungswidrig und erteilte dem Gesetzgeber den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2010 das Existenzminimum neu zu ermitteln. Im Dritten Leitsatz heißt es dazu: „Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.“ Des Weiteren dürfen die Bedarfe bzw. Regelsätze von Kindern und Jugendlichen nicht mehr als Prozentanteile eines Erwachsenenregelsatzes ausgewiesen, sondern müssen eigenständig ermittelt werden. Die anfängliche Euphorie über das Urteil verflog schnell, als der FDP-Parteivorsitzende, Guido Westerwelle, eine Kampagne über angebliche „spätrömische Dekadenz“ eröffnete mit dem erkennbaren Ziel, eine mögliche Anhebung der Regelsätze zu diskreditieren. Seine Kampagne blieb, wie die nachfolgende Debatte über „Bildungsgutscheine“ und „Bildungschipkarten“ zeigte, nicht ohne Wirkung.[2]
Diese unwirkliche Debatte ist nun vorüber, doch das Ziel der Bundesregierung ist das gleiche geblieben: Die Verhinderung einer die Kaufkraft steigernden und Armut vermeidenden Anhebung der Regelsätze.[3] Nach den Berechnungen der Bundesregierung soll der Regelsatz zum 1. Januar 2011 um lediglich 5 Euro auf 364 Euro steigen.
Manche Zeitgenossen wollen in der Zahl 364 Euro ein „statistisches Wunder“ erkennen. Denn bereits im Jahre 2008 enthielt der Siebte Existenzminimumbericht der Bundesregierung eine Vorausberechnung des Regelsatzes für das Jahr 2010 in Höhe von 364 Euro.[4] Dies verstärkt den Verdacht, dass es sich hier nicht primär um die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Sinne des Bundesverfassungsgerichts handelt, sondern um eine politisch willkürliche Berechnung.
Die Bundesregierung stützt sich bei ihrer Berechnung des Regelsatzes auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes. Die Logik dahinter ist einfach: Indem man die Leistungen nach den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten bemisst, soll dem Bedarfsdeckungsprinzip genügt werden.
Und in der Tat: Die EVS ist die maßgebende amtliche Statistik über die Lebensverhältnisse privater Haushalte in Deutschland. Für sie werden im fünfjährigen Turnus (zuletzt 2008) rund 60 000 Haushalte auf freiwilliger Basis befragt. Erfasst werden dabei soziodemographische und sozioökonomische Grunddaten, Wohnsituation und Ausstattung mit Gebrauchsgütern. Darüber hinaus geben die Haushalte alle Einnahmen und Ausgaben ihres privaten Verbrauchs an.

Statistische Tricks und Kniffe

Allerdings ist die EVS nicht dafür konzipiert worden, Regelsätze zu berechnen. Dies ist nur möglich in Sonderauswertungen, die das Statistische Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt hat.
Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Denn die Art der Berechnung und die Motive der Bundesregierung erschließen sich, wenn man die aktuelle Regelsatzberechnung (EVS 2008) mit denen aus den Jahren 2004 (EVS 1998) und 2006 (EVS 2003) vergleicht. Grundlage für die Berechnung des Erwachsenen-Regelsatzes waren jeweils Ein-Personen-Haushalte. Aus der Gesamtzahl wurden dann die Hartz-IV-Empfänger, die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen im Alter sowie die Leistungsempfänger bei dauerhafter Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Allerdings – und darin besteht der erste Trick im Umgang mit den statistischen Daten – hat die Bundesregierung nicht alle Leistungsempfänger ausgeschlossen, sondern nur solche, die ausschließlich Grundsicherungsleistungen erhalten. Damit verblieben die sogenannten Aufstocker, die so wenig verdienen, dass ihr Einkommen mit Hartz-IV-Leistungen „aufgestockt“ werden muss, in der Bezugsgruppe. Ebenfalls nicht herausgenommen wurden Haushalte mit einem vergleichbar niedrigen oder gar niedrigeren Einkommen, das heißt Anspruchsberechtigte, die keinen Leistungsantrag gestellt haben.
Als Bezugsgruppe hat die Bundesregierung dann (nach Abzug der ausgeschlossenen Haushalte) die unteren 15 Prozent der Haushalte genutzt. Hier findet sich der zweite Trick, wurden doch in den Regelsatzverordnungen 2004 und 2006 jeweils die unteren 20 Prozent der Ein-Personen-Haushalte als Bezugsgruppe herangezogen. Durch diese Zuschneidung der Bezugsgruppe hat die Regierung eine entscheidende Änderung des Verfahrens vorgenommen. Eine sachliche Begründung für diese Verfahrensänderung – bei der das obere Viertel aus der Gruppe herausgenommen wird – lässt sich dem Referentenentwurf zum Regelsatz nicht entnehmen. Allein diese Verkleinerung der Bezugsgruppe führt zu einer Absenkung des von der Bundesregierung gewählten Regelsatzniveaus um mehr als 17 Euro gegenüber dem vorherigen Verfahren (minus 4,9 Prozent).
Der dritte statistische Trick besteht darin, dass Hartz-IV-Bezieher künftig auf Alkohol und Tabakwaren verzichten müssen: „Alkohol stellt [...] ein gesundheitsgefährdendes Genussgift dar und gehört als legale Droge nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf. Daher wird Alkoholkonsum nicht mehr als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.“ So lautet die Begründung im Referentenentwurf. Diese Manipulation erbringt noch einmal über 16 Euro weniger Regelsatz (minus 4,5 Prozent).[5]
Der vierte statistische Trick betrifft den Gaststättenbesuch. Die Motive eines Gaststättenbesuchs haben sich seit Jahrhunderten kaum verändert: die gleichzeitige Befriedigung sozialer und physischer Bedürfnisse.[6] Laut dem Referentenentwurf handelt es sich bei Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen jedoch „nicht um regelbedarfsrelevante Ausgaben, da die auswärtige Verpflegung – also in Restaurants, Cafés und Imbissständen sowie in Kantinen und Mensen – nicht zum physischen Existenzminimum“ zählt. Und nur dieses „physische Existenzminimum“ wird seitens der Bundesregierung befriedigt. Insofern ist lediglich der bloße „Warenwert der beim Besuch von Restaurants, Gaststätten etc. konsumierten Nahrungsmittel und Getränke“ laut Bundesregierung „als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen“; er wird mit gerundet 7 Euro im Regelsatz eingestellt. Diese ausdrückliche Verneinung des soziokulturellen Existenzminimums beim Gaststättenbesuch erbringt eine Ersparnis von etwa 18 Euro (minus 5 Prozent).
Alleine durch die drei letztgenannten, willkürlichen statistischen Tricks werden 53 Euro – fast 15 Prozent – aus dem Existenzminimum herausgerechnet. Hinzu kommen noch die Absenkungen, die sich daraus ergeben, dass Aufstocker und andere Gruppen nicht aus der Bezugsgruppe herausgenommen wurden.

Ist dies alles verfassungskonform? - Den ganzen Artikel lesen:

http://www.linksnet.de/de/artikel/26061
 
 

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