Kernkritikpunkte des Gesetzes sind:
- Anrechnung von Darlehen als Einkommen
- Aufgabe der Zweckidentität bei der Einkommensanrechnung
- Anrechnung von nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson
- Anrechnung von Einnahmen von Tagesmüttern
- Regeln der Darlehensgewährung, Vermögenseinsatz und Aufrechnungsbefugnisse gegen alle BG Mitglieder
- Satzungsregeln bei Unterkunftskosten
- Aufrechnungsbefugnisse nach § 43 SGB II – E
- Sanktionen bei Kenntnis
- Verkürzung der Korrekturfristen von Bescheiden in § 44 + 48 SGB X auf ein Jahr
http://www.randzone-online.de/?p=8152
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