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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

So bleibt hier vorsorglich festzustellen, dass wir weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf den Inhalt dieser gelinkten Seiten haben und uns auch nicht dafür verantwortlich zeichnen. Dies gilt für ALLE auf dieser Seite vorhandenen Links.



Montag, 15. November 2010

Die Kirchen haben ihre eigene Gerichtsbarkeit

http://brightsblog.wordpress.com/2010/11/15/kirchliche-arbeitsgerichte-christliche-scharia/

Kirchliche Arbeitsgerichte – Christliche Scharia

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.”
Was ist bitte ein Richteramt nach kirchlichem Recht???????? (seit Januar 2010 möglich)
  • § 18 Abs. 2 Buchst. a: Zum vorsitzenden Richter bzw. zu seinem Stellvertreter können nunmehr auch Personen mit der Befähigung zum Richteramt nach kanonischem Recht ernannt werden.
  • § 18 Abs. 2 Buchst. b: Diese dürfen neu auch hauptberufliche Hochschullehrer im kirchlichen Dienst sein.
§ 26 Abs. 1: Bei der Ernennung der beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes waren bereits nach der alten KAGO Personen aus Einrichtungen der Caritas angemessen zu berücksichtigen. Entsprechend der Regelung bei den Kirchlichen Arbeitsgerichten (§ 20 Abs. 1 KAGO) erhält neu die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerseite) das Vorschlagsrecht. Zusätzlich sind bei der Ernennung der beisitzenden Richter der Dienstgeberseite jetzt auch Vertreter von Orden angemessen zu berücksichtigen; dafür erhält die Deutsche Ordensoberenkonferenz das Vorschlagsrecht.

§ 18
Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübung der
allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet,
dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz*
besitzen,
b) dürfen weder einen anderen kirchlichen Dienst als den des Richters beruflich
ausüben noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen
Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
c) sollen Erfahrung auf dem Gebiet des kanonischen Rechts und Berufserfahrung im
Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.
(3) Die beisitzenden Richter der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite

müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllen und
im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen.
(4) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit
a) mit dem Rücktritt;
b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der
Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der
Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe
des diözesanen Rechts. **
(5) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen
Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.
§ 19
Ernennung des Vorsitzenden
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts
werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der
Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem
Diözesanvermögensverwaltungsrat*** , dem Diözesancaritasverband, sowie der/den
diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite
der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine
Wiederernennung ist zulässig.
§ 23
Dienstaufsicht/Verwaltung
(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt der
Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.
§ 42
Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die
beisitzenden Richter teil.

(2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe kann nicht
verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

 
 

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