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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

So bleibt hier vorsorglich festzustellen, dass wir weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf den Inhalt dieser gelinkten Seiten haben und uns auch nicht dafür verantwortlich zeichnen. Dies gilt für ALLE auf dieser Seite vorhandenen Links.



Montag, 14. Dezember 2009

Das merkwürdige Grundgesetz- und Demokratieverständnis der Kanzlerin...

http://hangolin.ha.funpic.de/wordpress/archives/1388


Das Grundgesetz

II. Der Bund und die Länder

Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.



Das Ende der Souveränität
14.12.2009

LONDON/BERLIN/ATHEN
(Eigener Bericht) - Deutsche Regierungsberater dringen auf konzertierte Maßnahmen zur politischen Neutralisierung britischer Euroskeptiker. Wie es in einem aktuellen Papier der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) heißt, werde die Haltung der britischen Konservativen "den Aktionsradius der EU künftig entscheidend mitbestimmen". Ursache sei, dass die weitgesteckten Möglichkeiten, die sich mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die EU-Außenpolitik bieten, in gewissem Maße von der Mitwirkung Londons abhingen. Dort ist bei den Wahlen im Mai mit einem Regierungswechsel zu rechnen - von Labour zu den Konservativen. Deren Vorsitzender befleißige sich eines flexiblen "Europragmatismus", habe euroskeptische Töne nur aus machtpolitischen Erwägungen angeschlagen und könne gegen den EU-kritischen Flügel seiner Partei in Stellung gebracht werden, meinen die Autoren des SWP-Papiers. Dass eine zentrale Ursache für die britische Euroskepsis, die Furcht vor einer Preisgabe der Souveränität des Landes, nicht unbegründet ist, zeigt der derzeitige Streit um die Staatsschulden Griechenlands. Die deutsche Kanzlerin droht Athen, die EU müsse darüber nachdenken, Griechenland einen Sparhaushalt zu oktroyieren - womöglich auch gegen den erklärten Willen des gewählten nationalen Parlaments.
 
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