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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

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Freitag, 1. Oktober 2010

Ministerin von der Leyen und ihr Hartz IV Paket - Comic: "Und dann kamst Du..."



http://www.bmas.de/portal/48268/2010__09__29__vdl__aktuelle__stunde__regelsatz.html


"Zeit für eine Sozialpolitik, die den Menschen etwas zutraut"

Rede der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen im Deutschen Bundestag zu den neuen Hartz-IV-Regelsätzen
Auszüge aus der Rede der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen:
"Die neuen Regelsätze sind klar und transparent nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hergeleitet. Maßstab ist das Verbrauchsverhalten der Haushalte im unteren Einkommensfünftel. Zusätzlich musste der Gesetzgeber Wertentscheidungen fällen, schlüssig und sachgerecht begründen, welche Positionen existenzsichernd sind und welche nicht. Ich bin der Auffassung, die Genussmittel Alkohol und Tabak gehören so wenig dazu wie Ausgaben für Glücksspiel oder Flugreisen. Denn wir müssen jede dieser Entscheidungen beiden Seiten erklären: Denen, die 364 Euro Lebensunterhalt plus Warmmiete in Hartz IV bekommen und jeden Cent umdrehen. Aber genauso denen, die das erarbeiten und ebenfalls jeden Cent umdrehen müssen. Jeder, der jetzt zusätzliche Forderungen stellt, muss das anhand der vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes begründen. (…)
Die Linke würde mit ihrer Forderung von 500 Euro im Monat auf einen Schlag 2 Millionen Menschen zusätzlich in das System der passiven Leistungen hereinziehen. Eine solche Sozialpolitik, die sich darauf beschränkt, Abhängigkeit vom Staat auszubauen und Passivität zu zementieren, ist kraftlos, verlogen und muss scheitern. Hartz IV darf kein Dauerzustand sein! Dieses Versprechen, das sich Arbeitsuchende und die Gemeinschaft als Pakt für die Not in die Hand geben, das muss weiter gelten! (...)
Es geht nicht nur darum, die Existenz, die Basis abzusichern. Geld allein ist kein Allheilmittel gegen Ausgrenzung und Hilflosigkeit. Es geht auch darum, dass das Vertrauen von Menschen an die Aufstiegsmöglichkeiten in der Gesellschaft nicht verloren geht. Dafür ist unser Bildungspaket ein deutliches Zeichen. Das sind 620 Millionen Euro zusätzlich, damit Kindern der Start ins Leben gelingt, unabhängig davon, ob ihre Eltern Arbeit haben. Damit sie Erfolgserlebnisse haben, damit sie erfahren: Du kannst etwas, Du wirst gebraucht, Du hast eine Zukunft, die nicht Hartz IV heißt. (...)
Die Konjunktur springt an, die Unternehmen bekommen wieder mehr Aufträge und suchen Arbeitskräfte - längst nicht nur unter den Hochqualifizierten. Jetzt öffnen sich, wie seit Jahrzehnten nicht mehr, Türen auch für diejenigen, für die der Arbeitsmarkt bisher wie verschlossen war. Jetzt ist die Zeit für eine Politik, die den Menschen etwas zutraut, sie ernst nimmt und Perspektiven schafft. Deswegen investieren wir jetzt in Kinder, damit sie den Kreislauf von vererbter Armut durchbrechen können, wir investieren in Brücken in den Arbeitsmarkt wie die Bürgerarbeit. Wir investieren in passgenaue Vermittlung durch neu aufgestellte Jobcenter, in bessere Unterstützung für Alleinerziehende, die arbeiten wollen. Wir investieren in effizientere Arbeitsmarktinstrumente. (…)"

http://www.bmas.de/portal/47956/2010__09__26__regelsaetze__sgb2.html


Transparent, fair, zukunftsorientiert

Die neuen Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Familie beim Einkauf © iStockphoto
Der Referentenentwurf zu den neuen Regelsätzen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit einer umfassenden Erläuterung der Berechnungsgrundlagen veröffentlicht. Die Regelleistungen bleiben stabil - sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Kindern. Nach der Neubemessung liegt die neue Regelleistung für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene bei 364 Euro. Das ist eine Steigerung um 5 Euro. Bei der Berechnung wurden Neubewertungen gegenüber der Bemessung zum 01.01.2005 vorgenommen. Die Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 bildet - wie verfassungsrechtlich geboten - mit ca. 230 Positionen die Grundlage der Berechnungen. Bei der Überprüfung, welche Ausgaben Geringverdiener in Deutschland tatsächlich tätigen, wurden wenige Positionen neu hinzugefügt (zum Beispiel Internet-Softwaredownloads, Praxisgebühr) und "nicht regelsatzrelevante" (zum Beispiel Kraftfahrzeuge, Haushaltshilfen, Flugreisen, aber auch illegale Drogen, Tabak, Alkohol, Glücksspiel) oder anderweitig gedeckte Positionen (zum Beispiel Unterkunftskosten) ausgeschlossen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gesetzgeber gehalten, solche Wertentscheidungen zu treffen und sie transparent und schlüssig zu begründen.
Ausgerechnet worden sind für die Kinder von:
  • 0 bis unter 6 Jahren: 213 Euro, damit 2 Euro weniger als bisher.
  • 6 bis unter 14 Jahren: 242 Euro, damit 9 Euro weniger als bisher.
  • 14 bis unter 18 Jahren: 275 Euro, damit 12 Euro weniger als bisher.
Es wurden erstmals gesondert kinderspezifische Bedarfe ermittelt und auf eine prozentuale Ableitung verzichtet, da das Bundesverfassungsgericht zu recht festgestellt hat, dass Kinder keine "kleinen Erwachsenen" sind.
Die rechnerische Senkung wird nicht zu niedrigeren Regelsätzen für Kinder führen. Grund ist die politische Entscheidung, Familien im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gebotenen Umstellung der Berechnungsmethodik für die Kinderregelsätze keine Senkung zuzumuten. Die Familien haben sich auf das bisherige Existenzminimum eingerichtet und genießen Vertrauensschutz. Der Überzahlbetrag gegenüber dem statistisch ermittelten Wert wird bei zukünftigen Steigerungen angerechnet.
Es bleibt also bei den Kinderregelsätzen wie folgt:
  • 0 bis unter 6 Jahren: 215 Euro 
  • 6 bis unter 14 Jahren: 251 Euro
  • 14 bis unter 18 Jahren: 287 Euro
Übergangsweise, bis die laufende Wirtschaftsrechnung (jährliche Ausgaben- und Verbrauchstichprobe für vierteljährlich 2000 Haushalte, die "kleine Schwester" der EVS) beim Statistischen Bundesamt belastbar entwickelt und erprobt ist (in ca. 3 Jahren), werden die Regelleistungen jährlich mittels eines ausgewogenen Mixes von Preis- (70 Prozent) und Lohnindikatoren (30 Prozent) fortgeschrieben. Diese Methode ist sachgerecht, weil Preis- und Lohnentwicklung (Kaufkraft) im engen Bezug zum Konsumverhalten stehen. Eine Kopplung an die Rente hatte das Bundesverfassungsgericht wegen des dämpfenden demografischen Faktors in der Rentenformel ausdrücklich gerügt.
Ergänzend zu den Regelleistungen bekommen Kinder und Jugendliche ein Bildungspaket als Sachleistung. Jedes Kind erhält Zugang zu einem Verein in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, zu Ferienfreizeiten und außerschulische Bildung mit einem Jahresbeitrag bis zu 120 Euro (Budget monatlich 10 Euro), Schulmaterial im Gegenwert von 100 Euro im Schuljahr (70 Euro zu Jahresbeginn, 30 Euro zum Schulhalbjahr) und einen Zuschuss zu Schul- und Kitaausflügen von 30 Euro im Jahr. Kinder und Jugendliche, die am Kita- oder Schulmittagessen teilnehmen, erhalten einen Zuschuss von ca. 2 Euro pro Mittagessen. Kinder mit objektiven Schulproblemen, erhalten ergänzend zu den schulischen Angeboten soweit erforderlich eine angemessene Lernförderung. Insgesamt steht für das Bildungspaket mit warmem Mittagessen ein Volumen von 620 Millionen Euro im Jahr zur Verfügung.

- Berechnungsgrundlage: Einkommens- und Verbrauchsstatistik

Die Referenzgruppe: Welche Haushalte bilden den Maßstab?

- Welche Ausgaben fließen in die Berechnung ein?

- Sonderauswertungen zu Strom und Mobilität

- Die neuen Kinder-Regelsätze

- Anpassung nach der jeweils laufenden Wirtschaftsrechnung

Berechnungsgrundlage: Einkommens- und Verbrauchsstatistik

Alle fünf Jahre werden private Haushalte in Deutschland im Rahmen der Einkommen- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbildung, zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern und zu ihrer Wohnsituation befragt. Diese Haushalte aus ganz Deutschland führen dafür jeweils drei Monate lang Haushaltsbücher über sämtliche Einnahmen und Ausgaben - von der Seife über Lebensmittel bis hin zu Schuhreparaturen, Friseurbesuchen oder Eintrittsgeldern für Sport oder Kino. Damit liegen bezogen auf das ganze Jahr von rd. 60.000 Haushalten die Angaben vor. Durch das umfangreiche Datenmaterial bildet die EVS sehr genau die Einkommenssituation, den Lebensstandard und das Verbrauchsverhalten der Gesamtbevölkerung ab. Das Ministerium hat auf Basis dieser Zahlen das Existenzminimum vom tatsächlichen Verbrauch und damit von der Lebenswirklichkeit unterer Einkommensgruppen abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass die die Einkommens- und Verbrauchsstatistik (EVS), die das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre erhebt, für diese Methode "geeignete empirische Daten" liefert. Gerügt hat das Gericht hingegen die mangelnde Transparenz der Berechnungen, mit denen der damalige Gesetzgeber aus diesem Datenpool die Regelleistungen abgeleitet hat: Schätzungen ins "Blaue", willkürliche Abschläge oder unbegründete prozentuale Kürzungen seien unzulässig. Das Urteil verlangt:
  • eine klare Definition der Referenzgruppe: Welche Haushalte bilden den Maßstab für die Bemessung des notwendigen Existenzminimums?
  • nachvollziehbare Wertentscheidungen darüber, welche der 230 Ausgabe-Positionen in den Haushaltsbüchern der EVS regelsatzrelevant sind und welche nicht;
  • eine eigenständige Ermittlung der Regelleistungen für Kinder und Jugendliche, die sich an deren jeweiligen Entwicklungsphasen orientieren;
  • die Entwicklung einer sachgerechten Systematik für die jährliche Anpassung der Regelleistungen.
Da eine realitätsnahe Bemessung auch eine fortwährende Überprüfung und Weiterentwicklung voraussetzt war zur Bemessung der Regelleistungen die Zahlenbasis der aktuellen EVS von 2008 heranzuziehen, deren ausgewertete Ergebnisse das Statistische Bundesamt bis September vollständig vorgelegt hat.
Statistische Ergebnisse der der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 finden Sie im Anhang dieses Dokuments ganz unten.
Prozess der Regelsatzermittung im SGB II
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Die Referenzgruppe: Welche Haushalte bilden den Maßstab?

Wichtig für die Berechnung der Regelsätze ist die "Referenzgruppe", also diejenigen Gruppe, aus deren Verbrauchs- und Konsumverhalten auf das menschenwürdige Existenzminimum geschlossen werden soll. Wie schon 2003 wird auch bei der Neuberechnung der Regelleistungen jeweils das unterste Einkommensfünftel in den Blick genommen. Diese Praxis hatte das Gericht nicht moniert. Damit keine Zirkelschlüsse auftreten können, werden alle Haushalte herausgerechnet, die ausschließlich von staatlichen Transferleistungen leben: nämlich von
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch oder
  • Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch.
Während bei den Regelleistungen für Erwachsene das untere Fünftel der Einpersonenhaushalte maßgeblich ist, wird für den Kinder-Regelsatz erstmals ein anderer Haushaltstyp herangezogen, um den besonderen Bedarf von Kindern abbilden zu können: Paarhaushalte mit einem Kind.
Referenzgruppe für Erwachsene zur Regelsatzermittung im SGB II
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Referenzgruppe zur neuen Berechnung der Regelsätze für Kinder
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Welche Ausgaben fließen in die Berechnung ein?

Der Verbrauch der Referenzgruppe wird in der Einkommens- und Verbrauchsstatistik in über 230 Positionen dokumentiert. Für jede Position gibt es einen bestimmten Betrag, der den durchschnittlichen Konsum aller in der Referenzgruppe enthaltenen Haushalte abbildet. Dann kann der Gesetzgeber laut Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Schritt Wertentscheidungen treffen, welche Positionen als "regelbedarfsrelevant" in die Regelleistung einfließen werden und welche nicht. Bedingung ist, dass er seine Entscheidungen transparent macht sowie schlüssig und sachgerecht begründet.
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nach dem Bundesverfassungsgericht sehr beschränkt, wenn es um das unmittelbar Lebensnotwendige geht, also beispielsweise Grundnahrungsmittel oder Hygieneartikel. Freier entscheiden kann der Gesetzgeber, wenn es um Ausgaben der allgemeinen Lebensführung wie Freizeit, Unterhaltung oder Genussmittel geht. Für die Neuberechnung der Regelleistungen wurden alle Positionen noch einmal sorgfältig auf den Prüfstand gestellt - mit unterschiedlichen Ergebnissen:
Schon bei der letzten Regelsatzverordnung 2005 blieben beispielhaft Ausgaben für Flugreisen, illegale Drogen und Glücksspiel außen vor. Dies wurde so beibehalten. Ebenfalls ausgeschlossen werden jetzt aber auch Ausgaben für alkoholische Getränke und Tabakwaren, die in der letzten Berechnung noch zu hundert (Alkohol), bzw. fünfzig Prozent (Tabak) berücksichtigt wurden.
Alkohol und Tabakwaren sind legale Drogen oder sogenannte Genussgifte und gehören somit nicht zum existenzsichernden Grundbedarf. Deswegen fließen die in der EVS ermittelten Durchschnittswerte (8,11 Euro für Alkohol und 11,08 Euro für Tabak) nicht in den neuen Regelsatz ein. Anders als der Alkoholgehalt gehört die Flüssigkeitsaufnahme an sich zum existenzsichernden Grundbedarf. Deswegen wird, nachdem die Position für alkoholische Getränke entfällt, an anderer Stelle ein Betrag für eine entsprechende zusätzliche Menge nichtalkoholischer Getränke regelsatzerhöhend aufgeschlagen (2,99 Euro für Mineralwasser).
Auf der anderen Seite fließen diesmal Positionen erstmals mit in die Berechnung ein, die für unabdingbar gehalten werden, weil sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wichtig sind oder weil sie die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, erhöhen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Internet-Softwaredownloads. Auch Ausgaben, die es bei der Regelsatzberechnung 2005 noch gar nicht gab, wie beispielsweise die Praxisgebühr, sind neu hinzugekommen.
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Sonderauswertungen zu Strom und Mobilität

Das Bundesverfassungsgericht hat keine generelle Pflicht von Zusatzsonderauswertungen an­gemahnt. Sie sind nur geboten, soweit ein existenzsichernder Grundbedarf betroffen ist (zum Beispiel Mobilität), nicht aber, wenn es um Fragen der Lebensführung und des Lebensstils geht (Flugreisen, illegale Drogen, Alkohol, Tabak, Glücksspiel, etc.).
In einigen zentralen Ausgabegruppen der EVS wurden zusätzliche Auswertungen in Auftrag gegeben, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch genau zu erfüllen und damit das tatsächliche Existenzminimum so realistisch wie möglich herauszudestillieren.
Beispiel: Mobilität. Das Bundesverfassungsgericht hatte beanstandet, dass in den bisherigen Auswertungen die Höhe der Ausgaben für den Öffentlichen Nahverkehr/ Schienenverkehrsausgaben im Durchschnitt dadurch geringer ausfallen, weil die Haushalte in der Referenzgruppe auch Auto fahren und dafür Benzin ausgeben. Wenn keine PKW-Nutzung möglich ist, müssen, so das Gericht, die Ausgaben für andere Transportarten anders bemessen werden (entsprechend mehr Bus und Bahn). Daher wurden Zusatzauswertungen zu Verkehrsausgaben von Personen ohne Ausgaben für Kraftstoffe und Schmiermittel in Auftrag gegeben.
Auch bei den Ausgaben für die Haushaltsenergie hatte das Bundesverfassungsgericht Auflagen erteilt. Es hatte gerügt, dass es bei den ermittelten Stromausgaben bisher einen empirisch nicht belegten Abschlag von 15 Prozent für Heizungsstrom gab. Vom Grundsatz her ist der Abschlag berechtigt, weil Heizstrom mit den Kosten der Unterkunft gesondert gewährt wird. Um der Kritik des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, wurde daher nun bei der EVS 2008 eine Sonderauswertung nur für solche Haushalte durchgeführt, die nicht mit Strom heizen, sondern Strom lediglich als Haushaltsenergie verwenden.
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Die neuen Kinder-Regelsätze

Für Kinder sind überwiegend dieselben Güter und Dienstleistungen wichtig wie für Erwachsene. Trotzdem ist es nicht zulässig, den Bedarf von Kindern einfach durch einen gegriffenen prozentualen Abschlag vom Erwachsenenregelsatz abzuleiten (Bundesverfassungsgericht: Kinder sind keine kleinen Erwachsenen). Deswegen wurden bei der Berechnung der neuen Kinderregelsätze die Verbrauchsausgaben von Haushalten mit Kindern herangezogen. Weil jedoch in der EVS die Ausgaben für den privaten Verbrauch nur für den Haushalt insgesamt erfasst werden, mussten die Verbrauchsausgaben von Mehrpersonenhaushalten über Verteilungsschlüssel den einzelnen Personen zugeordnet werden. Dafür wurden Schlüssel verwandt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) von Wissenschaftlern speziell für Kinder ermitteln ließ. Der Bedarf von Kindern ändert sich auch mit dem Alter. Um ein möglichst realistisches Bild zu erhalten, wurden daher mehrere Altersstufen in den Blick genommen. Die Ergebnisse sind in die eigenständigen, gestuften Regelsätze für Kinder unterschiedlichen Alters eingeflossen.
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Anpassung nach der jeweils laufenden Wirtschaftsrechnung

Wegen der sehr aufwändigen Auswertung der tatsächlichen Ausgaben von 60.000 Haushalten (jährlich), die alle Ausgaben notieren, gibt es die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nur alle fünf Jahre. Die jährliche Anpassung der Regelleistungen wurde bisher an die Rentenentwicklung gekoppelt. Diese Kopplung an den Rentenwert wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen. Grund für die höchstrichterliche Rüge sind mehrere Umstände. Zum einen hat der der aktuelle Rentenwert eine andere Funktion: Er bezweckt die Steuerung und Dämpfung der Rentenzahlungen innerhalb eines Umlagesystems. Der Rentenwert orientiert sich außerdem neben den demografischen Dämpfungsfaktoren an Bruttolöhnen. Bruttolöhne sind keine taugliche Richtgröße, um zuverlässig Auskunft über die Entwicklung des Bedarfs und des Existenzminimums zu geben.
Zukünftig soll die "kleine Schwester der EVS", die laufenden Wirtschaftsrechnung (LWR), die statistischen Daten und Zahlen für die Anpassung der Regelsätze liefern. Sie ist bereits mit der EVS methodisch weitgehend verzahnt und bezieht in ihre jährliche Stichprobe 8000 Haushalte ein, die Buch über ihre Ausgaben führen. Differenzierte Auswertungen, zum Beispiel nach Haushalten mit niedrigem Einkommen, sind bei dieser Erhebung allerdings bislang nicht möglich. Das soll jetzt geändert werden. Die LWR soll in den kommenden Jahren breiter und differenzierter aufgestellt und schneller ausgewertet werden können. Erst dann darf sie für die Fortschreibung des Regelsatzes genutzt werden.
Als Zwischenlösung für die Übergangszeit dient zur jährlichen Anpassung ein ausgewogener Mischindex aus Preis- (70 Prozent) und Nettolohnentwicklung (30 Prozent). Beide Faktoren stehen in engem Bezug zum Konsumverhalten. Damit folgt wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert auch die Übergangsregelung der Systematik, das menschenwürdige Existenzminimum aus dem Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen abzuleiten. Im Unterschied zu den Bruttolöhnen (Rentenwert) beschreiben die Nettolöhne die Entwicklung des Einkommens, das den Haushalten tatsächlich zur Verfügung steht. Sie sind daher ein sachgerechter Indikator, um die für das menschenwürdige Existenzminimums notwendigen Leistungen zu bemessen und fortzuschreiben Auch die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte statistische Ermittlungsmethode der EVS stellt im Übrigen ebenfalls auf Nettoeinkommen, Verbrauch und Lebenshaltungskosten ab.
Mit den drei neuen Bausteinen zur Ausgestaltung des SGB II - dem Bildungspaket, den neu berechneten Regelleistungen für Erwachsene und Kinder sowie dem neuen Fortschreibungsmechanismus - erfüllt die Bundesregierung alle Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes.

Infos und Materialien zum Thema:

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