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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

So bleibt hier vorsorglich festzustellen, dass wir weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf den Inhalt dieser gelinkten Seiten haben und uns auch nicht dafür verantwortlich zeichnen. Dies gilt für ALLE auf dieser Seite vorhandenen Links.



Montag, 25. Januar 2010

Für ein freies Internet - denn, irgendwie muss die Kritik verschwinden.




...aber hallo !...

 Jedes Mittel, jeder Anlass, jede Gruppe in der Bevölkerung ist benutzbar, um Zensur durchzusetzen.


http://ak-zensur.de/2010/01/jmstv-stellungnahme.html


Zensur im Namen des Jugendschutzes: Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

| 19 Kommentare | 26 TrackBacks
Am kommenden Mittwoch findet in der Staatskanzlei in Mainz eine Anhörung zum aktuellen Entwurf des überarbeiteten Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (PDF) statt. Ergänzung: Es handelt sich dabei um einen Staatsvertrag zwischen den Bundesländern und wurde am 15. Dezember von der Rundfunkkommission der Länder für die Anhörung „vorgesehen“.
Dazu haben wir beim AK Zensur eine Stellungnahme (PDF) verfasst, die den Entwurf in den meisten Punkten kritisiert.
Der aktuelle Entwurf zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthält eine ganze Reihe abzulehnender Vorschriften:
  • Es werden sowohl Internet-Zugangs-Anbieter (Access-Provider, ISP) als auch Anbieter von Webspace (Hosting-Provider) mit den eigentlichen Inhalte-Anbietern gleich gesetzt. Sie werden als „Anbieter“ bezeichnet. Sie alle sind für die Inhalte ihrer Kunden verantwortlich.
  • Access-Provider werden verpflichtet, ausländische Webseiten zu blockieren, die sich nicht an die in Deutschland geltenden Jugendschutzbestimmungen halten. Es muss also eine weitaus umfangreichere Internet-Zensur-Infrastruktur aufgebaut werden, als dies Ursula von der Leyen im Wahlkampf vorgesehen hat.
  • Wenn auf einer Webseite die Nutzer Inhalte erstellen können (also zum Beispiel Kommentare in Blogs), dann muss der Betreiber der Plattform (also zum Beispiel der Blogger) nachweisen (!), dass er zeitnah Inhalte entfernt, „die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“. Ausnahmen sind keine vorgesehen.
  • Generell werden alle Inhalte in Kategorien eingeteilt: ab 0 Jahre, ab 6 Jahre, ab 12 Jahre, ab 16 Jahre, ab 18 Jahre. 
  • Alle „Anbieter“ müssen sicherstellen, dass Kinder der entsprechenden Altersstufe jeweils ungeeignete Inhalte nicht wahrnehmen. Dafür sind mehrere (alternative) Maßnahmen vorgesehen:
    • Es wird ein von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugelassenes Altersverifikationsverfahren genutzt.
    • Inhalte werden nur zu bestimmten Uhrzeiten angeboten. (beispielsweise nur zwischen 22 und 6 Uhr, wenn ab 16 Jahre)
    • Alle Inhalte werden mit einer entsprechenden Altersfreigabe gekennzeichnet.
  • Die bestehenden Regelungen bezüglich schwer jugendgefährdenden Inhalten (das betrifft u.a. Hardcore-Pornographie usw.) bleiben natürlich in Kraft. 

Kurz-Zusammenfassung unserer Stellungnahme

  • Eine Verantwortlichkeit und Sperr-Verpflichtung der Internet-Zugangs-Anbieter (Access-Provider) für in- oder ausländische Inhalte lehnen wir ab. 
    Eine solche Regelung wäre eine Verletzung europäischen und nationalen Rechts und würde zu erheblichen Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit führen. Darüber hinaus wäre auch der eCommerce in Deutschland im internationalen Wettbewerb massiv beeinträchtigt, wenn Access-Provider aus Haftungsgründen zu einer inhaltlichen Kontrolle der von ihnen transportierten Inhalte gezwungen wären.
  • Eine Ausweitung der Prüf- und Lösch-Pflichten für Inhalte Dritter, beispielsweise für Kommentare in Blogs und Diskussionsforen bzw. sog. „User Generated Content“, lehnen wir ab. 
    Eine solche unverhältnismäßige Ausweitung von Kontrollpflichten führt dazu, dass derartige Angebote in Deutschland nicht oder nur noch extrem eingeschränkt verfügbar wären. Denn Anbieter würden gänzlich unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. Hierdurch wäre nicht nur die Entwicklung innovativer Web-2.0-Angebote, sondern auch der wirtschaftliche Standort Deutschland massiv gefährdet. Derartige Prüfungspflichten schränken zudem die Meinungs- und Rezipientenfreiheit (Artikel 5 GG) erheblich ein.
  • Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung („Labeling“) von Inhalten im Internet lehnen wir ab.
    Sie ist logistisch und technisch undurchführbar und weltweit nicht sinnvoll durchsetzbar. Zudem ist eine solche Kennzeichnung in vielen Fällen auch willkürlich, da es kaum greifbare und objektive Kriterien zur Einstufung einer Seite, gerade im Altersbereich zwischen 3 und 16 Jahren, gibt.
  • Eine Einführung bzw. Ausweitung von generellen „Sendezeitbegrenzungen“ im Internet lehnen wir ab.
    Sendezeitbegrenzungen sind in Broadcast-Medien durchaus sinnvoll. Diese werden aber der Natur eines internationalen Kommunikations- und Abruf-Mediums nicht gerecht. Zudem würde die Einführung einer „Sendezeit“ für das deutsche Internet nur bereits bestehende Ansätze verstärken, nicht jugendfreie Inhalte in das für den deutschen Gesetzgeber nicht kontrollierbare Ausland zu verlagern, so dass überhaupt kein Schutzniveau mehr vorhanden ist.
  • Dem Entwurf mangelt es an ausreichender Normenklarheit. Er ist insgesamt nicht eindeutig, zu unbestimmt und überaus interpretationsfähig.
    Der Gesetzgeber muss für die wesentlichen Punkte seines Anliegens von Verfassungs wegen klare und eindeutige Regeln schaffen und nicht solche, die durch andere Institutionen nachträglich interpretiert werden müssen und einen viefältigen Spielraum zur Auslegung bieten.
Der AK Zensur lehnt den Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV-E) in der vorliegenden Form ab, weil er die Meinungs- und Rezipientenfreiheit der Bevölkerung übermäßig einschränkt, die Entwicklung von modernen Internet-Anwendungen behindert, die wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung des Internets hemmt und gleichzeitig kein höheres Jugendschutzniveau bietet.
Im Bereich der Pornographie dient er nicht dem Schutz von Jugendlichen, sondern dient der Marktabschottung der inländischen Porno-Industrie vor ausländischer Konkurrenz. Der Beifall der deutschen Porno-Produzenten ist ihm daher sicher.
In anderen Bereichen dient der JMStV-E der Durchsetzung moralischer und sittlicher Vorstellungen unter dem Deckmantel des Jugendschutzes, da auch Erwachsenen der Zugriff auf und die Diskussion über Inhalte deutlich erschwert wird, die potentiell „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“.
Unserer Ansicht nach widerspricht der vorliegende Entwurf in zentralen Punkten Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 5 des Grundgesetzes.
Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, einem Unternehmen wie der jugendschutz.net GmbH neue Geschäftsfelder zu erschließen. Aber eben diesen Eindruck kann man bei der Lektüre des Entwurfs zur Novellierung des Jugendmedien-Staatsvertrags bekommen: Die Ausweitung der Arbeit für die nächsten Jahre wäre gesichert.
Weitere Stellungnahmen gibt es u.a. von 1&1 und eco.

Unsere Stellungnahme im Volltext:
jmstv-stellungnahme-ak-zensur-januar-2010.pdf (PDF, 233 KB, 11 Seiten)
Siehe auch: Der aktuelle Entwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.



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