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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

So bleibt hier vorsorglich festzustellen, dass wir weder Einfluss auf die Gestaltung noch auf den Inhalt dieser gelinkten Seiten haben und uns auch nicht dafür verantwortlich zeichnen. Dies gilt für ALLE auf dieser Seite vorhandenen Links.



Sonntag, 29. Mai 2011

Gefahrenbericht der Schutzkomission beim Bundesminister des Innern 2001 - EHEC

Zweiter Gefahrenbericht der Schutzkommission beim Bundesminister des Innern

Bericht über mögliche Gefahren
für die Bevölkerung
bei Großkatastrophen und
im Verteidigungsfall
Oktober 2001

Seite 23 Teil 2.2.1 Gefahren durch Erreger übertragbarer Krankheiten - Absatz 3:

Keinesfalls außer Acht zu lassen sind die Gefahren infolge eines veränderten
Infektionsmodus bekannter Krankheitserreger, wie es das Auftreten der enterohaemorrhagischen
Escherichia coli (EHEC) zeigt
, oder infolge Einschleppung exotischer
Krankheitserreger, deren Virulenzgrad unter den in Mitteleuropa gegebenen
Bedingungen nicht vorhersehbar ist.

Seite 24 Teil 2.2.3 Analyse des gegenwärtigen Zustandes - in Absatz 2:

Neu auftretende Varianten bekannter Erreger wie
enterohaemorrhagische Escherichia coli (EHEC) und das Versagen bisher üblicher
Behandlungsmaßnahmen tragen ein Übriges zur Unsicherheit der Ärzte gegenüber
auftretenden Infektionskrankheiten bei.
Erreger- und Toxinnachweis sind in geeigneten
mikrobiologischen und virologischen Laboratorien nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik zu erbringen, gegebenenfalls in Kooperation mit Nationalen
Referenzzentren und Konsiliarlaboratorien. (vgl. Robert-Koch-Institut: Nationale Referenzzentren
und Konsiliarlaboratorien - Verzeichnis der Laboratorien und Leistungsübersicht,
Berlin 1999, ebenso die vom Robert-Koch-Institut herausgegebene
Informationsschrift: Steckbriefe seltener und “importierter“ Infektionserreger‚ Stand:
September 1998).

Das gesamte Papier befindet sich hier, als PDF - Datei:

http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/151524/publicationFile/14291/Gefahrenbericht_der_Schutzkommission.pdf

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