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Menschenrecht als Grundlage

Die Arbeit an diesem Blog bezieht sich auf menschenrechtliche Grundlagen.

-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)

Trotzdem sehe ich mich dazu gezwungen, gewisse Kommentare zu überprüfen, und gegebenenfalls nicht zu veröffentlichen. Es sind dies jene, die sich in rassistischer Weise gegen andere Menschen richten - gewalttätige Inhalte enthalten - Beschimpfungen, etc. Derlei Inhalte kann ich nicht damit vereinbaren, dass sich dieses blog für Menschenrechte einsetzt - und zwar ausnahmslos für alle Menschen.

Mein Blog ist ab 18 Jahren, denn ab da kann man voraussetzen, dass der Mensch denkt...

...und ausserdem nicht mehr mit den Umtrieben der Ministerin von der Leyen gegen Websiten in Schwierigkeiten kommt, wenn er einen blog lesen will.

Im Übrigen gilt Folgendes für die verlinkten Seiten:

Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten sind. Dieses kann – laut Landgerichtsurteil – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

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Donnerstag, 7. Juli 2011

Bundestag bestreitet, dass ein umfassendes Recht auf Demokratie besteht...

http://freies-in-wort-und-schrift.info/2011/07/07/ein-umfassendes-grundrecht-auf-demokratie-besteht-nicht-stellt-der-deutsche-bundestag-fest/



…in einer Erklärung anlässlich der Beschwerde vor dem Verfassungsgericht wegen des Euro-Rettungsschirms. Dies sei ein neuartiges Recht, auf das sich da berufen würde, heisst es. Das würde so nicht existieren.
Nun wissen wir es also in aller Klarheit, dass ein umfassendes Recht auf Demokratie für die Regierung samt Bundestag nicht existiert, und also auf das Volk – das Grundgesetz – gepfiffen wird.
Was ist also mit diesem Artikel des Grundgesetzes?:

Wortlaut des Artikels 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist

Was ist mit der Ewigkeitsklausel die besagt, dass dieses Recht nicht angegriffen, nicht beseitigt werden darf?
Wer es nicht glaubt, hier ist es, samt denen die das Ganze vertreten:

http://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2011/pm_1107051.html

Erklärung des Deutschen Bundestages zur mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen “Griechenland-Hilfe” und “Euro-Rettungsschirm” am 5. Juli 2011


Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine mündliche Verhandlung zu drei Verfassungsbeschwerden in Sachen „Griechenland-Hilfe“ und „Euro-Rettungsschirm“ durchgeführt, die sich gegen Gesetze und andere Maßnahmen vom Mai 2010 zur Stabilisierung von in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Staaten des Euro-Raumes richten. Unter den Beschwerdeführern ist auch der Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler.
Eine Delegation des Deutschen Bundestages unter Leitung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Siegfried Kauder, hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Kauder wies in seiner Eingangsstellungnahme den Vorwurf, das Parlament habe sich bei den Beratungen der entsprechenden Gesetze von der Bundesregierung erpressen lassen, als unrichtig zurück. Er erläuterte den Richtern, dass das Parlament im Zuge seiner Beratungen vielmehr auf weitergehende Kontrollrechte bei der Übernahme finanzieller Garantien bestanden und diese auch gegenüber der Bundesregierung durchgesetzt hat. Der Deutsche Bundestag hat seine Rechte in den parlamentarischen Beratungen der „Griechenland-Hilfe“ und des „Euro-Rettungsschirms“ daher mit großem Selbstbewusstsein wahrgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Deutschen Bundestages, Prof. Dr. Franz Mayer von der Universität Bielefeld, unterstrich einleitend, dass schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestünden, sie jedenfalls aber unbegründet seien. Die Beschwerdeführer würden sich auf ein neuartiges Recht berufen, das bisher gar nicht existiere, nämlich ein umfassendes Grundrecht auf Demokratie. Für die Anerkennung eines solchen Grundrechts und eine damit verbundene Ausweitung der Möglichkeiten zur Verfassungsbeschwerde gebe es aber keinen Anlass. Die rechtlichen Vorgaben zur Beteiligung des Bundestages seien eingehalten worden und die Durchführung eines den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Gesetzgebungsverfahrens in kürzester Zeit gerade ein Ausweis für die Leistungsfähigkeit des Bundestages in Krisenzeiten. Wiederholt betonte Mayer die Einschätzungsprärogative von Bundestag und  Bundesregierung zu den vorliegenden schwierigen währungs- und finanzpolitischen Fragen.
Der Delegation gehören folgende Abgeordnete des Deutschen Bundestages an: Siegfried Kauder (Vorsitzender des Rechtsausschusses), CDU/CSU, Gunther Krichbaum (Vorsitzender des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union), CDU/CSU, Dr.Michael Meister (Stellvertretender Fraktionsvorsitzender), CDU/CSU, Thomas Silberhorn, CDU/CSU, Michael Stübgen, CDU/CSU, Werner Schieder, SPD, Christian Ahrendt, FDP, Florian Toncar, FDP, Manuel Sarrazin, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

1 Kommentar:

  1. Prof. Dr. Franz Mayer hat insoweit, jedoch stark verkürzt gesehen, Recht, denn es gibt tatsächlich kein individuelles Grundrecht auf Demokratie, welches im Grundrechtekatalog verankert wäre. Es bedarf jedoch auch keines solchen Grundrechts auf Demokratie, da über den Grundrechten das diese Grundrechte selbst garantierende Demokratiegebot gem. Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG als Rechtsbefehl steht, ohne welches die Grundrechte leerlaufen würden bzw. bloße Staatszielbestimmungen wären. Dieses Gebot garantiert die Grundrechte, steht also über den Grundrechten und schließt die Grundrechte auf diese Weise ein. Hätte Prof. Dr. Franz Mayer die Aussage dahingehend präzisiert, dass er gesagt hätte, dass es dieses Grundrechts auch nicht bedürfe, da das Demokratiegebot es selbst impliziert, so müsste man ihm vollumfänglich Recht geben. So kann man nur vermuten, warum er dies so und nicht anders sagte (vgl. Abs. 5).

    Das drückt sich auch in Art. 79 Abs. 3 GG aus, wonach dieser Grundsatzbefehl (im Gegensatz zu Grundrechten) keiner Veränderung unterliegt, zumindest nicht, solange das Grundgesetz existiert. Ein (individuelles) Grundrecht auf Demokratie würde implizieren, dass man es (für sich selbst) nicht in Anspruch zu nehmen braucht, also die Wahl hätte, dieses (Grund-)Recht wahrzunehmen oder auch nicht. Im Hinblick auf das Demokratiegebot ist diese Wahl nicht möglich. Geht man jedoch von der Möglichkeit aus, dass dieses Gebot unterlaufen werden soll, dann kann man selbstverständlich von einem aus Art. 20 Abs. 1 GG ableitbaren (kollektiven) Grundrecht des deutschen Volkes auf eben die Erfüllung dieses Demokratie-Gebotes bzw. Rechtsbefehls zur Demokratie durch die öffentliche Gewalt sprechen, weshalb auch gemäß Art. 20 Abs. 4 GG, alle Deutschen das (Grund-)Recht zum Widerstand haben "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen."

    Insofern ist Art. 20 Abs. 1 GG ein über den Grundrechten stehender Rechtsbefehl, welcher, im Falle seiner (auch nur erwähnten, also geplanten bzw. versuchten) Beseitigung, das Grundrecht zum Widerstand auslöst. Somit ist es auf jeden Fall zulässiger, von einem Grundrecht auf Demokratie (hergeleitet aus dem Demokratiegebot) zu sprechen, als davon, dass dieses Grundrecht nicht existieren würde. Im Hinblick auf die abenteuerliche, weil unter Auslassung entscheidungserheblicher Tatsachen verkürzten und so im (einzelnen) richtigen, jedoch im Gesamtzusammenhang falschen "Argumentation" des Prof. Dr. Franz Mayer ist es also zulässig zu sagen, dass er ein Verfassung- bzw. Grundgesetzfeind ist.

    Daß die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung “gebunden” ist, bedeutet, daß sie sich nur innerhalb der Grenzen dieser Ordnung frei bewegen kann. Überschreitet sie dagegen diesen Rahmen, so liegt eine grundgesetzwidrige Ausübung der Staatsgewalt vor (Wernicke, in Bonner Kommentar 1950, Erl. Art. 20 Abs. 3, II. 3. c).

    Nimmt man die Tatsache hinzu, dass er diese Aussage als Prozessvertreter des Bundestages machte und der Bundestag sich diese Aussage gemäß der Rechtsstaatprämissen selbst zurechnen lassen muss, kann man hier feststellen, dass der Bundestag selbst der Meinung ist, es gäbe kein Grundrecht auf Demokratie und daraus schlussfolgern, dass der Bundestag hier über ein so genanntes Orbiter Dictum (Nebenbei gesagtes), in einem Verfassungsgerichtsverfahren einen neuen Grundsatz aufstellen (lassen) möchte, wonach u.U. durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden soll, dass es ein solches Grundrecht auf Demokratie nicht gäbe. Dies wäre das faktische Ende des Grundgesetzes und eines schleichenden Prozesses, welcher seit 1949 vorbereitet wurde. Schaut man sich die verfassungsfeindliche Grundhaltung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, an, so sollte diese Aussicht sehr alarmieren. Wahrscheinlich werden wir diese Formulierung so oder in abgewandelter Form im Urteil wiederfinden.

    Ihr müsst unbedingt aufpassen, was sie wie sagen. Lernt die Sprache der Juristen! Das Grundgesetz ist die Diktatur der Freiheit!

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